Das Handelsrecht als Sonderrecht für Kaufleute ergänzt und modifiziert die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Wir beraten Sie umfassend zu den handelsrechtlichen Besonderheiten bei der Ausgestaltung und Abwicklung von Verträgen.
Geringerer Schutz – größere Freiheit
Der Gesetzgeber stuft Kaufleute als im Rechtsverkehr vermindert schutzbedürftig ein. Von Kaufleuten wird erwartet, dass sie sich mit den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auskennen und selbst für ihre Interessen einstehen. Viele Schutzvorschriften, die für andere Marktteilnehmer gelten, finden auf Kaufleute daher keine Anwendung. Stattdessen misst das Gesetz der Schnelligkeit und Rechtssicherheit des Handelsverkehrs eine gesteigerte Bedeutung zu.
Für Kaufleute bedeutet das ein höheres Risiko, bei Fehlern ohne Ansprüche gegen ihre Geschäftspartner dazustehen oder sich selbst Ansprüchen ausgesetzt zu sehen. Gleichzeitig eröffnet das Gesetz auf diese Weise aber auch Gestaltungsspielräume. Durch die Lockerung der gesetzlichen Vorgaben besteht bei Handelsgeschäften die Möglichkeit, diese ganz auf die Anforderungen der jeweiligen Parteien zuzuschneiden. Eine gute rechtliche Beratung macht sich daher gerade bei langfristigen Geschäftsbeziehungen bezahlt.
Handelsrechtliche Sonderregeln
Das Handelsrecht wird maßgeblich durch das über Jahrhunderte gewachsene Handelsgewohnheitsrecht und durch die Handelsbräuche geprägt. Diese treten neben die gesetzlichen Regelungen bzw. schlagen sich in diesen nieder. Wichtige geschriebene und ungeschriebene handelsrechtliche Sonderregelungen sind etwa:
- Vertragsschluss durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Einbeziehung der Handelsbräuche und -gewohnheiten (§ 346 HGB)
- Erfordernis der unverzüglichen Mängelrüge bei Handelskauf (§ 377 HGB)
Angepasste Sorgfaltspflichten (§ 347 HGB)
Durch eine entsprechende Vertragsgestaltung sind diese Vorgaben abdingbar. Gerade in handelsrechtlichen Vertragsbeziehungen, die oftmals den Austausch hochwertiger Güter oder großer Mengen von Waren zum Gegenstand haben, lohnt sich der Aufwand einer sorgfältigen Vertragsgestaltung. Streit mit Geschäftspartnern bindet wichtige Ressourcen und produziert für alle Beteiligten unnötige Kosten. Nicht selten sind Produktionsabläufe und ganze Fertigungsketten von der Einhaltung bestimmter handelsrechtlicher Verträge abhängig.
Der Fokus unserer Beratung liegt daher stets darauf, nachträgliche Meinungsverschiedenheiten von vornherein zu vermeiden. Als Rechts- und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung in der laufenden Beratung von Mittelständlern, Familienunternehmen und KMUs. Die handelsrechtliche Vertragsgestaltung gehört zu unserem anwaltlichen Tagesgeschäft. Wir sind vertraut mit den besonderen Anforderungen unterschiedlichster Branchen. In enger Absprache mit Ihnen entwickeln wir maßgeschneiderte Vertragsentwürfe, die Ihren Interessen gerecht werden, dabei aber auch die berechtigten Belange Ihrer Geschäftspartner nicht außer Acht lassen. So stellen wir sicher, dass rechtliche Belange einer langfristigen und fairen Zusammenarbeit mit Ihren Partnern nicht im Weg stehen.
Kommt es doch einmal zum Streit, bemühen wir uns stets um eine gütliche Beilegung. Nicht selten ist beiden Parteien mit einer schnellen Einigung am besten gedient. Sollte es nötig werden, setzen wir Ihre Rechte aber auch vor nationalen und internationalen Schiedsgerichten oder der staatlichen Gerichtsbarkeit durch.
MANDANTEN
Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.
AUSZEICHNUNGEN
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„MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung.“
(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022)
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