Immer mehr Ärzte und Psychotherapeuten machen ein Jobsharing in der Praxis.
Jobsharing bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versorgungsauftrag mit einem oder zwei Ärzten bzw. Psychotherapeuten gleicher Fachrichtung gemeinsam zu nutzen. So können auch Ärzte und Psychotherapeuten in einem gesperrten Zulassungsbereich an der Versorgung teilnehmen. Der bestehende Versorgungsauftrag des Vertragsarztes wird im Jobsharing gemeinsam genutzt. Ein Jobsharing bietet sich an, wenn der Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag entweder nicht voll ausnutzt oder zukünftig seinen Leistungsumfang reduzieren möchte. Dies kann beispielsweise bei einer langfristig geplanten Praxisabgabe der Fall sein. Der Juniorpartner hat so die Möglichkeit, in die Praxis hineinzuwachsen. Besteht die gemeinsame Zusammenarbeit für eine ausreichende Dauer, wird der Juniorpartner privilegierter Nachfolger bei einer Nachbesetzung der Praxis.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung eines Jobsharings. Wir finden für Sie die passende Variante, bereiten die Antragsunterlagen für den Zulassungsausschuss vor und erstellen die notwendigen Verträge.
AUSZEICHNUNGEN
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TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht
(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020) -
TOP-Wirtschaftskanzlei für Gesundheit und Pharmazie
(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021 - 2013) -
TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020) -
TOP-Kanzlei für Medizinrecht
(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020) -
„Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie“
(brand eins Ausgabe 19/2023, 23/2022, 20/2021, 16/2020)
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