In 2009 hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Abgabe der Vermögensauskunft (damals: eidesstattliche Versicherung) grundlegend geändert und § 284 AO durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 neu gefasst. Da die Änderungen zwischenzeitlich Eingang in Literatur und Rechtsprechung gefunden haben, soll dies Anlass sein, sie noch einmal zu beleuchten …

Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.

Verfasser

Dr. Martin Geraats

Fundstelle

Steueranwaltsmagazin 2/2017, S. 43-47

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen