Knauss befasst sich mit dem Beschluss des LSG NRW vom 15.07.2005. Danach darf ein Stromversorger künftige Stromlieferungen nicht von der Begleichung aller offenen Stromschulden abhängig machen, wenn ein öffentlicher Sozialleistungsträger die geforderten Abschlagszahlungen künftig direkt an den Versorger zahlt. Knauss sieht das Urteil als eine Einzelfallentscheidung, die der Rechtsprechung des BVerfG und der Oberverwaltungsgerichte widerspricht.
Der Autor schildert zunächst die Rechtslage zur Versorgungssperre bis zur Entscheidung des LSG. Dabei betrachtet er die Regelung des § 33 Abs. 2 AVBEltV und die hierzu ergangene Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit vom 30.09.1981 (Az.: 1 BvR 581/81). Knauss stellt fest, dass die Berechtigung zur Sperrung der Energieversorgung bei sozial Schwachen, die Zahlungsrückstände nicht ausgleichen können, nach bisheriger Auffassung bestand. Außerdem waren nach Darstellung des Autors die Versorgungsunternehmer berechtigt, ihr Zurückbehaltungsrecht bis zur Begleichung aller Rückstände auszuüben. Während aktuell zahlreiche Leistungsträger unter Berufung auf das Urteil des LSG NRW vom 15.07.2005 (Az.: L 1 B 7/05 SO ER) die Übernahme aufgelaufener Stromschulden verweigern, war diese Kostenübernahme in der Vergangenheit gängige Praxis. Damit trügen die Versorger nunmehr in vollem Umfang das Risiko der Zahlungsunfähigkeit zahlungsschwacher Kunden.
Der Autor fasst die wesentlichen Argumente des LSG aus der Entscheidung vom 15.07.2005 zusammen. Einige dieser Argumente entkräftet der Autor. So hält er es für nicht zutreffend, dass sich die Regelungen zur Übernahme der Kosten für Wohnung und Unterkunft (§§ 22, 23 SGB II) ausschließlich auf Mietschulden beziehen. Ebenfalls unrichtig ist nach Auffassung Knauss die Feststellung, Stromschulden zu decken sei keine Aufgabe des Sozialhilfeträgers, die sich aus § 34 SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen) ergäbe. Es sei nicht Aufgabe der Energieversorger, durch Verzicht auf die Begleichung der Rückstände Aufgaben der Sozialhilfeträger zu übernehmen. Diese Ansicht vertritt er auch in Bezug auf kommunale Versorgungsunternehmen. Ein Wechsel zu einem anderen Lieferanten müsse das Versorgungsunternehmen jedoch ermöglichen.
Bewertung:
Der Autor unterzieht die Entscheidung des LSG einer kritischen Würdigung. In seinem übersichtlich strukturierten Beitrag liefert er eigene Standpunkte. Der Beitrag ist auch von einem nicht mit der Thematik betrauten Personenkreis gut zu erfassen.
(Quelle: LexisNexis, http://www.lexisnexis.de/aktuelles/84993?or=0&tt=fachpresse)
Verfasser
Alexander KnaussFundstelle
RdE 2006, 17-20UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
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