Der BFH hat in mehreren Urteilen aus dem Frühjahr 2014 zur Auslegung des Begriffs der “nahestehenden Person“ im Sinne des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG Stellung genommen. Aufgrund einer an der Gesetzeshistorie und verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgerichteten Auslegung gelangt der BFH zu einem engen Verständnis dieses Begriffs, das sich von der Sichtweise im Körperschaftsteuerrecht, im Außensteuerrecht oder auch im Insolvenzrecht unterscheidet. Diese differenzierte Auslegung lässt Literaturstimmen bereits von einem “gespaltenen“ Begriff der “nahestehenden Person“ sprechen.
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Verfasser
Dr. Stephan DornbuschFundstelle
Steueranwaltsmagazin 6/2014, Seiten 208-215UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
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