Mandatsträger genießen nicht nur besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG und § 103 Abs. 1 BetrVG. Der Schutz erstreckt sich auch auf Versetzungen, die zu einem Verlust des Mandats führen können, § 103 Abs. 3 BetrVG. So verlieren Betriebsratsmitglieder ihr Amt, wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden und damit ihre Wählbarkeit verlieren, § 24 Nr. 4 BetrVG. Gleiches gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen nach § 94 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IX, § 96 Abs. 3 SGB IX. Das BAG hat in einem aktuellen Beschluss den Schutz von Mandatsträgern und seine Voraussetzungen nach § 103 Abs. 3 BetrVG weiter präzisiert und zahlreiche Fragen, die bislang höchstrichterlich noch nicht ent-schieden waren, beantwortet. Nebenbei stärkt das BAG die unternehmerische Entscheidungsfreiheit von Arbeitgebern. Die Entscheidung hat daher auch für andere Fälle, in denen dringende betriebliche Gründe für eine Maßnahme erforderlich sind, weitreichende Bedeutung.
Verfasser
Dr. Nicolai BesgenFundstelle
Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen (SAE) Heft 4/2017, Seiten 96-99UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
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