Bonn, 11. September 2019 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der gängigen Rechtsprechung des BGH bei Verfahren zum Widerrufsrecht eine klare Absage erteilt. In dem von MEYER-KÖRING für die beklagte Bank geführten Verfahren (Rechtssache C-143/18 – Romano) hat das Gericht heute gegen den Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine gängige Belehrung in Darlehensverträgen zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei beidseitiger Erfüllung des Darlehensvertrages wirksam ist.
Die bisherige Rechtsprechung des BGH hierzu wird mit diesem Urteil – jedenfalls für den Bereich des Fernabsatzrechts – nicht mehr zu halten sein. Denn der BGH hält die Belehrung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei auf Wunsch des Verbrauchers voll erfüllten Verbraucherdarlehensverträgen bisher für nicht hinreichend deutlich (BGH-Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rn. 27).
Der Fall wird nun zunächst an das Ausgangsgericht, die 17. Kammer des Landgerichts Bonn, zurückverwiesen. „Der BGH wird seine Rechtsprechung an das heutige EuGH-Urteil anpassen müssen. Das Urteil betrifft zwar nur einen Teil der Widerrufsverfahren, ist für Kreditunternehmen und deren Darlehensverträge aber dennoch von Bedeutung,“ erklärt Dr. Andreas Menkel. Der für MEYER-KÖRING in Bonn tätige Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Steuerrecht vertritt die beklagte Bank im laufenden Verfahren.
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MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater ist eine überregional tätige Anwaltssozietät mit über 100-jähriger Kanzlei-Historie, rund 40 Berufsträgern sowie Büros in Bonn und Berlin. Das Beratungsspektrum erstreckt sich auf alle wesentlichen Disziplinen des Wirtschafts- und Zivilrechts. Im Fokus stehen die sechs Kernkompetenzen Arbeit, Immobilien, Medizin, Persönliches, Steuern und Unternehmen.
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