21.06.2023 -

Neue Niederlassungsmöglichkeiten für Ärzte in Berlin

Neue Niederlassungsmöglichkeiten für Arzt oder Ärztin mit eigener Praxis in Berlin.
Um sich als Arzt oder Ärztin mit einer eigenen Praxis niederlassen zu können, bedarf es einiger Voraussetzungen (credit: adobestock)

Berlin ist für die meisten Facharztgruppen ein geschlossener Planungsbereich. Daher führt der Weg in die Niederlassung für die meisten über den Kauf einer Praxis eines Kollegen, der auf seinen Versorgungsauftrag zugunsten der Nachbesetzung durch einen Kollegen verzichtet.

Ein Planungsbereich gilt für eine Fachgruppe als gesperrt, wenn ein Versorgungsgrad von mehr als 110 % festgestellt wird. Die Feststellung wird halbjährlich zum 01.01. und 01.07. getroffen und im Bedarfsplan veröffentlicht.

Für welche Facharztgruppen bestehen aktuell Zulassungsmöglichkeiten?

Mit Beschluss des Landesausschusses für Ärzte und Krankenkassen vom 30.05.2023 erfolgt aktuell für die Facharztgruppen der Augenärzte, Frauenärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie der Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie eine Teilentsperrung des Planungsbereichs Berlin.

Für diese Facharztgruppen ist zum Stichtag am 01.04.2023 ein Versorgungsgrad von unter 110 % festgestellt worden. Der Landesausschuss hat daher festzustellen, wie viele Niederlassungsmöglichkeiten bis zum Erreichen der Grenze von 110 % in der jeweiligen Arztgruppe bestehen. Für die Psychosomatiker ergeben sich die Niederlassungsmöglichkeiten aus dem Umstand, dass eine Quote von 50 % innerhalb der Untergruppe der Ärztlichen Psychotherapeuten nicht erfüllt ist. Der Beschluss des Landesausschusses hat einen konkreten Ausschreibungszeitraum festzulegen, in dem sich Bewerber um eine Zulassung bewerben können. Für die Veröffentlichung der Ausschreibung ist die KV zuständig.

Teilentsperrung: Was ist bei der Bewerbung um eine Zulassung zu beachten?

Es ist wichtig, dass dem Zulassungsausschuss die vollständigen Antragsunterlagen auf Zulassung eines Arztes innerhalb der Ausschreibungsfrist zugegangen sind. Gleiches gilt für die Bewerbung einer Praxis zur Anstellung eines Arztes. Da es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist handelt, können nach Ausschreibungsende unvollständige Anträge nicht im Auswahlverfahren berücksichtigt werden.

Der aktuelle Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sowie nähere Informationen zum Ausschreibungsverfahren finden sich auf der Homepage der KV Berlin.

Autorin: Katrin Dell’Anna

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