19.06.2024 -
Entgeltfortzahlungsanspruch: In der Praxis kommt es immer wieder zu Fällen, in denen sich verschiedene Krankheiten entweder zeitlich  überlappen oder unmittelbar aneinander anschließen.
Bei einer erneuten Erkrankung stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitnehmer einen erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann (credits: adobestock).

Arbeitnehmer haben bekanntlich einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. In der Praxis kommt es immer wieder zu Fällen, in denen sich verschiedene Krankheiten entweder zeitlich überlappen oder unmittelbar aneinander anschließen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer wieder ein neuer sechswöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht oder aber die sogenannten Grundsätze der Einheit des Verhinderungsfalls Anwendung finden. Diese schließen einen neuen Anspruch aus, obwohl eine neue Krankheit vorliegt. Mit diesen wichtigen Fragen hatte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer aktuellen Entscheidung zu befassen. Dabei hat es die klare Linie der Rechtsprechung dazu bestätigt (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 13.6.2023, 2 Sa 20/23).

Der Fall:

Die Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber befristet für zwei Jahre als Servicekraft vom 13. Juni 2020 bis zum 12. Juni 2022 beschäftigt. Die Bruttomonatsvergütung betrug 1.800,00 €.

Die Arbeitnehmerin war ab dem 16. Oktober 2021 durchgehend arbeitsunfähig. Sie legte zunächst eine Bescheinigung für den Zeitraum vom 6. Oktober 2021 bis 7. November 2021 vor. Im Anschluss bezog sie Krankengeld. Der Diagnoseschlüssel dieser ersten Bescheinigung bezog sich auf eine neurologische Erkrankung.

Erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Am 17. Januar 2022 legte sie eine auf diesen Tag ausgestellte neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 17. Januar bis 31. Januar 2022 vor. Die Bescheinigung wurde bis 27. Februar 2022 verlängert.

Die Klägerin hatte bereits mit Übergabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 15. Oktober 2021 dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass sie sich in onkologische Behandlung begeben müsse.

Die AOK Nordost teilte mit Schreiben vom 22. März 2022 dem Arbeitgeber u.a. mit, dass keine durchgehende, bzw. hinzugetretene Arbeitsunfähigkeit vorliege. Für die Erkrankung ab dem 17. Januar 2022 sei vielmehr ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch bis 27. Februar 2022 gegeben.

Klage vor dem Arbeitsgericht

Die Klägerin verlangte erfolglos einen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 2.551,20 € mit gewerkschaftlichem Schreiben. Daher verfolgte Sie diesen Anspruch im Wege der Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht weiter.

Sie hat dazu die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde Entgeltfortzahlung, weil die ab dem 16. Oktober 2022 Arbeitsunfähigkeit verursachende neurologische Erkrankung mit dem 16. Januar 2022 ausgeheilt gewesen sei. Die neue ärztliche Bescheinigung vom 17. Januar 2022 bestätige, dass die neurologische Behandlung am 16. Januar 2022 beendet worden sei. Ab dem 17. Januar 2022 sei eine neue onkologische Krankheit diagnostiziert worden.

Der Arbeitgeber hat den erhobenen Zahlungsanspruch mit der Begründung abgewehrt, dass die Erkrankung, welche zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Januar 2022 geführt habe, bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden habe, die Ausheilung der ersten, neurologischen Erkrankung nicht am Sonntag, den 16. Januar 2022, erfolgt sei. Vielmehr sei die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanspruch unter Hinweis auf die Grundsätze der Einheit des Verhinderungsfalls abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

I. Einheit des Verhinderungsfalles

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt. Dies gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen.

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.

Hinweis für die Praxis:

Maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalls ist grundsätzlich die Entscheidung des Arztes, der Arbeitsunfähigkeit im Zweifel bis zum Ende eines Kalendertages bescheinigen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeits- oder arbeitsfreien Tag fällt.

II. Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltfortzahlung. Ebenso wie er für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit als solche beweispflichtig ist, trifft ihn auch für deren Beginn und Ende die objektive Beweislast. Meldet sich der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluss an den ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum erneut mit einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank und bestreitet der Arbeitgeber unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles, dass Arbeitsunfähigkeit infolge der neuen Krankheit erst jetzt eingetreten sei, hat der Arbeitnehmer als anspruchsbegründende Tatsache darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die neue Arbeitsunfähigkeit erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war. Der Arbeitnehmer ist also darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine bisherige Erkrankung bei Eintritt der mit neuer Erstbescheinigung attestierten Arbeitsverhinderung keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgelöst hat.

Hinweis für die Praxis:

Das gilt auch dann, wenn sich an dem ausgeschöpften Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ein Krankengeldbezug angeschlossen hat und der Arbeitnehmer in der Folge vom Arbeitgeber unter Vorlage einer neuen Erstbescheinigung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen einer sich unmittelbar an den Krankengeldbezug anschließenden Arbeitsverhinderung verlangt.

III. Welche Beweismöglichkeiten bestehen?

Für die Darlegung und den Nachweis von Beginn und Ende einer auf einer bestimmten Krankheit beruhenden Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen, hinsichtlich derer dem Arbeitnehmer jeweils Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, überschneiden, so ist der Beweiswert der dem Arbeitnehmer hinsichtlich der neuen Krankheit ausgestellten Erstbescheinigung erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer früheren Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung.

Hinweis für die Praxis:

Schließt sich eine weitere Arbeitsunfähigkeit zeitlich unmittelbar an eine vorherige Arbeitsunfähigkeit an oder liegt zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende, liegt darin ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls. Bei solchen Sachverhalten ist es dem Arbeitgeber angesichts fehlender zwischenzeitlicher Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswertes der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen. Es ist deshalb dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennende Verhinderungsfälle vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür ggf. vollen Beweis zu erbringen.

Fazit:

Der Fall macht deutlich, dass eine ausgestellte Erstbescheinigung noch nicht zwingend einen neuen Lohnfortzahlungsanspruch auslöst. Auch wenn die Krankenkasse dann auf die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber verweist und kein Krankengeld gewährt, kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch verneint werden, wenn sich die Krankheiten unmittelbar ohne bestehende Arbeitsfähigkeit aneinander anschließen oder sogar zeitlich überlappen. Dann liegt die Einheit des Verhinderungsfalls im Sinne der Rechtsprechung vor. Ein neuer sechswöchiger Lohnfortzahlungsanspruch wird dann nicht ausgelöst. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist der Arbeitnehmer in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig. Liegen Indizien vor, die eine Einheit des Verhinderungsfalles annehmen lassen, muss der Arbeitnehmer also seinen Anspruch in vollem Umfange nachweisen und hierzu ggf. seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.


Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen

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