Von neuen Angaben im Transparenzregister über Durchsuchungsbefugnisse der transparenzregisterüberwachenden Behörde bis hin zum Immobilienregister

EU-Parlament verabschiedet Anti Money Laundering Package (AML Package) im April 2024

Im Zuge des Gesetzespakets, das durch das Europäische Parlament am 24. April 2024 verabschiedet wurde, kam neben der vielbeachteten EU-Geldwäscheverordnung zugleich die 6. EU-Geldwäscherichtlinie auf den Weg. Da den Mitgliedstaaten durch die verbindliche EU-Geldwäscheverordnung nur noch ein begrenzter Gestaltungsspielraum verbleibt, betrifft die Richtlinie kaum noch Bereiche von zentraler Bedeutung. Allerdings kommt auch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie mit einigen Veränderungen einher, die nicht unterschätzt werden sollten.

Neben der vielbeachteten EU-Geldwäscheverordnung hat das Europäische Parlament zugleich die 6. EU-Geldwäscherichtlinie auf den Weg gebracht.
Das Europäische Parlament hat die 6. Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Welche Veränderungen wurden beschlossen? (credits: adobestock).

Erweiterung der Angaben im Transparenzregister:

Bisher enthielt das Transparenzregister lediglich personenbezogene Daten des wirtschaftlich Berechtigten. Dies ändert sich nun: Nach der 6. EU-Geldwäscherichtlinie müssen zukünftig von internationalen Sanktionen betroffene Personen und Rechtsträger explizit gekennzeichnet werden. Der EU-Gesetzgeber setzt im Kampf gegen Geldwäsche damit nochmals verstärkt auf einen Abschreckungseffekt durch ein „Naming & Shaming“.

Neue Befugnisse der transparenzregisterüberwachenden Behörde:

Im Kampf gegen Geldwäsche erweitert die 6. EU-Geldwäscherichtlinie zugleich die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden. So soll insbesondere beim Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen eine ordnungsgemäße Transparenzregistermeldung eine konsequente Aufklärung gewährleistet werden. Waren die registerführenden bzw. registerüberwachenden Behörden bislang auf Aussagen und Befragungen beschränkt, kommt ihnen nun die Befugnis zu, bei Zweifeln an der Richtigkeit der ihnen vorliegenden Informationen die Räumlichkeiten des transparenzregisterpflichtigen Unternehmens zu durchsuchen. Um die räumliche Integrität des Unternehmens zu wahren, ist daher eine sorgfältige Meldung und regelmäßige Prüfung der Informationen aus dem Transparenzregister unbedingt erforderlich.

Neue Register:

Darüber hinaus nimmt der EU-Gesetzgeber erneut den Immobiliensektor in den Blick und setzt in diesem auf eine erhöhte Transparenz. Hierzu soll den zuständigen Aufsichtsbehörden Zugriff auf zusätzliche Register gewährt werden. Eines soll zunächst sämtliche Konten des verpflichteten Unternehmens enthalten. Daneben ist ein Immobilienregister geplant, das den Grundbesitz der geldwäscherechtlich Verpflichteten auflistet. Insoweit ist derzeit noch nicht absehbar, ob das deutsche Grundbuch den Anforderungen bereits gerecht wird oder Nachbesserungsbedarf besteht.

Neue Aufsichtsmaßnahmen für den Nichtbankensektor:

Auch für den Nichtbankensektor werden neue Aufsichtsmaßnahmen eingeführt. Hierzu werden sogenannte Aufsichtskollegien eingerichtet. Diesbezüglich besteht noch erheblicher Konkretisierungsbedarf. Aus diesem Grund wurde die neu eingerichtete EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Anti-Money Laundering Authority, AMLA) mit der Erarbeitung technischer Regulierungsstandards beauftragt, in denen die Bedingungen für ordnungsgemäß arbeitende AML/CFT-Aufsichtskollegien festgelegt werden. Die genaue Arbeitsweise der Aufsichtskollegien wird sich auf diesen aufbauend konkretisieren.

Fazit:

Der EU-Gesetzgeber hat sich mit der EU-Geldwäscheverordnung für einen Weg der Vereinheitlichung entschieden. Dementsprechend fällt der Regelungsgehalt der 6. EU-Geldwäscherichtlinie verglichen mit ihren Vorgängern dünn aus. Gleichwohl können die erweiterten Angaben im Transparenzregister sowie die Befugnis der Aufsichtsbehörden zur Durchsuchung der Räumlichkeiten zu einer unerwünschten Öffentlichkeitswirkung führen. Den verpflichteten Unternehmen ist daher anzuraten, auch die Vorgaben der 6. EU-Geldwäscherichtlinie bereits jetzt im Blick zu nehmen.


Autoren: Dr. Karl Brock und wissenschaftlicher Mitarbeiter Constantin Dorschu

Der Autor Dr. Karl Brock ist Herausgeber eines Praxiskommentars zum Geldwäschegesetz (GwG) (zum Shop). Er berät fortlaufend geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Unternehmen zu geldwäscherechtlichen Herausforderungen. Bei Fragen oder bei Beratungsbedarf können Sie sich gerne direkt an den Autor dieses Beitrages wenden.

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    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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