Die GmbH & Co. KG trifft die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten. Fraglich ist jedoch, wer bei der GmbH & Co. KG dieser Berechtigte ist.
Wer ist als wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH & Co. KG im Transparenzregister einzutragen? (credits: adobestock)

Neues zum Transparenzregister – OVG Münster (Beschluss vom 23. Juni 2023 – 4 B 352/22)

Die GmbH & Co. KG wird – ebenso wie Gesellschaften in Rechtsform der GmbH oder AG – vom Anwendungsbereich der transparenzregisterrechtlichen Vorschriften (§§ 19 ff. GwG) erfasst. Sie treffen demnach in gleichem Maße transparenzregisterrechtliche Pflichten. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister. Die rechtliche Struktur der GmbH & Co. KG kann in der Praxis allerdings zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung dieser Person führen. So hatte sich in einem aktuellen Fall das OVG Münster mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine natürliche Person, die mehrheitlich über zwischengeschaltete Gesellschaften an der Komplementärin der betreffenden GmbH & Co. KG beteiligt ist, stets als wirtschaftlich Berechtigte zu melden ist.

Grundsatz: Kontrolle durch die Komplementär-Gesellschaft

Der rechtliche Ausgangspunkt für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten findet sich in § 3 Abs. 1 GwG. Danach ist wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Vereinigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG steht. § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG präzisiert die Anforderungen an die Person des wirtschaftlich Berechtigten bei Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt notiert sind. Bei diesen umfasst der Kreis der wirtschaftlich Berechtigten gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Ein Fall der mittelbaren Kontrolle liegt vor, wenn Anteile von mehr als 25 % von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GWG gehalten werden, die wiederum von einer natürlichen Person nach den genannten Kriterien kontrolliert werden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG liegt insbesondere dann ein Fall dieser mittelbaren Kontrolle vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (entsprechend § 290 Abs. 2 bis 4 HGB) ausüben kann.

Daraus folgt, dass diejenige natürliche Person, die einen beherrschenden Einfluss auf die Komplementär-GmbH ausübt, grundsätzlich auch die GmbH & Co. KG kontrolliert. Schließlich ist die Komplementär-Gesellschaft, unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe, zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet. So ging auch der Gesetzgeber bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) davon aus, dass aufgrund der starken gesellschaftsrechtlichen Stellung der vertretungsberechtigten Gesellschafter regelmäßig von der Kontrollausübung auszugehen ist. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich der Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter der GmbH & Co. KG zu melden ist.

Ausnahme: Verdrängung durch gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung

Von diesem Grundsatz weicht das OVG Münster nun in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2023 ab. Als Begründung führt das Gericht an, die Komplementär-Kontrolle werde verdrängt, wenn die gesetzlich vorgesehene, starke gesellschaftsrechtliche Stellung des Komplementärs durch gesellschaftsvertragliche Ausgestaltungen so eingeschränkt wird, „dass die Komplementär-GmbH die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen letztlich gerade nicht mehr kontrolliert, sie also trotz ihrer eigentlichen Befugnisse zur Geschäftsführung nicht durchsetzen kann“, sodass ihr tatsächlich keine maßgebliche Leitungsfunktion mehr zukommt.

In Betracht kommt eine solche Verdrängung insbesondere durch gesellschaftsvertragliche Zustimmungsvorbehalte zugunsten eines implementierten Aufsichtsrats, wonach die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht ohne dessen Zustimmung bestellt werden können, und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, der vorherigen Zustimmung dieses Aufsichtsrats bedürfen. Das OVG Münster nahm eine Verdrängung der Komplementär-Kontrolle im zugrundeliegenden Fall aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag an, wonach die Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG gewählt wurden, in welcher dem wirtschaftlich Berechtigten der Komplementär-Gesellschaft jedoch keine Stimmenmehrheit zukam. Hieraus ergebe sich das Fehlen eines beherrschenden Einflusses der Komplementär-GmbH auf die GmbH & Co. KG. Der wirtschaftlich Berechtigte sei daher ausnahmsweise nicht der wirtschaftlich Berechtigte der Komplementär-Gesellschaft.

Fazit

Aus der Entscheidung des OVG Münster folgt, dass die Ermittlung der Person des wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH & Co. KG stets höchster Sorgfalt bedarf. Auf den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit des wirtschaftlich Berechtigten der Komplementär-Gesellschaft und der GmbH & Co. KG kann nicht blind vertraut werden. Es bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung der gesamten rechtlichen Umstände. Insbesondere sind die Gesellschaftsverträge aller Beteiligten Gesellschaften umfassend zu prüfen.

Autor: Dr. Karl Brock

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