Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 BetrVG für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen. Das BetrVG sagt allerdings nichts über die Größe und die Ausstattung dieser Räume aus. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte nunmehr zu entscheiden, ob die Anordnung des Arbeitgebers, das bestehende Betriebsratsbüro zu räumen und ein anderes Betriebsratsbüro, außerhalb des Betriebsgeländes zu beziehen, zulässig war (Hessisches Landesarbeitsgericht v. 31.7.2023, 16 TaBV 151/22). Die Entscheidung gibt Aufschluss über die Beurteilung von gleichgelagerten Fällen und wird daher hier besprochen.
Der Fall:
Der Arbeitgeber betreibt ein Textileinzelhandelsunternehmen mit etwa 3.000 Mitarbeitern in 70 Filialen in Deutschland. Der hier antragstellende Betriebsrat bestand aus drei Mitgliedern und war in einer Filiale mit etwa 35 Mitarbeitern beschäftigt. Dem Betriebsrat stand in dieser Filiale bislang ein etwa 19 m² großes Büro für die Ausübung seiner Amtstätigkeit zur Verfügung.
Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, diesen Raum nunmehr als sogenanntes Managerbüro nutzen zu wollen. Er hat daher für den Betriebsrat Räume in einem anderen Gebäude ca. 500 m von der Filiale entfernt angemietet. Dieses Büro hatte eine Größe von 75 m².
Der Betriebsrat weigerte sich zunächst, das Betriebsratsbüro zu räumen. Der Arbeitgeber betrieb daraufhin die Räumung. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hat der Betriebsrat dann sein bisheriges Betriebsratsbüro tatsächlich geräumt und ist in die neuen Räume umgezogen.
Das Arbeitsgericht hatte dem Räumungsantrag des Arbeitgebers stattgegeben.
Die Entscheidung:
Im Beschwerdeverfahren streiten sich die Betriebspartner über die Berechtigung dieses Räumungsantrages. Das Landesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die neuen Räume nicht geeignet sind und die Räumung daher unzulässig ist.
I. Arbeitgeber darf Räume zuweisen
Zunächst ist allgemein klarzustellen, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Betriebsrat andere Räume als die bisher genutzten zur Verfügung zu stellen. Aber: Diese müssen ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Die Räume müssen funktionsgerecht eingerichtet sein und dem betrieblichen Standard entsprechen. Insbesondere müssen die Betriebsratsräume, vor allem Besprechungsräume, optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können (Siehe allgemein zur Thematik ausführlich Besgen/Flink, Anforderungen an Größe und Ausstattung von Büroräumen für Betriebsräte und Zimmern für Betriebsratssitzungen, NZA 2023, 146.).
II. Nicht genügende neue Räume!
Diese allgemeinen Anforderungen genügten die dem Betriebsrat neu zugewiesenen Räume nach Auffassung des LAG eindeutig nicht. Maßgeblich waren die konkreten räumlichen Verhältnisse. So bestand der neue Raum zwar insgesamt aus 75 m², war aber in zwei Räume unterteilt. Der erste größere Raum wurde auch von anderen Mietern des Hauses genutzt und kam daher als eigener Betriebsratsraum für akustisch abgeschirmte Sitzungen von vornherein nicht in Betracht. Der kleinere Raum konnte von dem größeren Raum aus eingesehen werden und war auch von dort aus zugänglich. Das für diesen Raum vorhandene reine Innenfenster in den größeren Raum war nicht durch eine Jalousie abgeschirmt. Der Raum war auch nicht durch unbefugtes Betreten ausreichend gesichert, da es sich um eine einfache Zimmertür mit einem entsprechenden Schloss, keinem Sicherheitsschloss, handelte. Weiter fehlte es an der üblichen Ausstattung, einem Schreibtisch, einem abschließbaren Schrank etc.. Die Betriebsratsmitglieder konnten in dem Raum auch nicht ihre Unterlagen liegen lassen. Schallschutz bestand ebenfalls nicht.
Hinweis für die Praxis:
Der neu zugewiesene Raum war erkennbar nicht geeignet. In solchen Fällen kann der Betriebsrat sich erfolgreich gegen die Zuweisung eines anderen Betriebsratsbüros wehren. Ein solches Vorgehen ist betriebsverfassungswidrig. Arbeitgeber sollten daher dringend darauf achten, geeignete und übliche Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, um den Anforderungen des BetrVG zu genügen und kostenaufwendige Prozesse hierüber sollten tunlichst vermieden werden.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.