26.03.2025 -
Benachteiligung wegen des Geschlechts: Welche Anforderungen muss der Arbeitgeber erfüllen, um seiner Beweislast gerecht zu werden?
Aufgrund einer Benachteiligung wegen Geschlechts beim Entgelt können Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden. Aber wer trägt die Beweislast? (credits: adobestock)

Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit findet sich bereits in Art. 157 AEUV. Auf Basis der einschlägigen EU-Richtlinie ist diese Regelung ebenfalls im Entgelttransparenzgesetz umgesetzt, vergleiche §§ 3, 7 EntgTranspG. Die Benachteiligung wegen des Geschlechts wird zudem über das AGG abgesichert. Das LAG Baden-Württemberg hat nunmehr klargestellt, welche Anforderungen der Arbeitgeber erfüllen muss, um seiner Darlegungs- und Beweislast gerecht zu werden (LAG Baden-Württemberg v. 19.6.2024, 4 Sa 26/23). Wir möchten hier auf die wichtige Entscheidung hinweisen.

Der Fall (verkürzt):

Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Vielzahl von Ansprüchen geltend, die hier nicht im Detail dargestellt werden sollen. Gegenstand der Besprechung ist vielmehr der Anspruch auf Entgeltdifferenz nach dem Entgelttransparenzgesetz für das Jahr 2021. Die Klägerin hat sich hierbei auf eine Vergleichsgruppe für ihren Anspruch berufen. Der Arbeitgeber hat diese Vergleichsgruppe selbst gebildet und über ein Entgelttransparenzdashboard veröffentlicht. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie verdiene weniger als die von dem Arbeitgeber zum Vergleich herangezogenen Männer. Gestützt auf diese Ungleichbehandlung macht sie einen Zahlungsantrag in Höhe von 21.591,00 € für das Jahr 2021 aus dem Gesichtspunkt der Entgeltgleichbehandlung nach dem Entgelttransparenzgesetz geltend.

Das Arbeitsgericht hat dem Anspruch in 1. Instanz stattgegeben.

Die Entscheidung:

Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch bestätigt.

I. Anspruchsgrundlage

Der Anspruch erfolgt unmittelbar aus Art. 157 Abs. 1 AEUV bzw. den §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 1 EntgTranspG für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.

Nach der Rechtsprechung ist dabei zu prüfen, ob Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie der Art der Arbeit, der Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Dabei ist eine echte Transparenz, die eine wirksame Kontrolle erlaubt, nur gewährleistet, wenn dieser Grundsatz des gleichen Entgelts für jeden einzelnen Bestandteil des den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gezahlten Entgelts gilt und nicht nur im Wege einer Gesamtbewertung angewandt wird.

II. Umkehr der Darlegungs- und Beweislast

Die Vorschrift des § 22 AGG findet auch in einem Rechtsstreit um gleiches Entgelt für gleiche sowie gleichwertige Arbeit unabhängig vom Geschlecht Anwendung. Diese Vorschrift sieht im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei, hier die Klägerin, beweist, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, hier das Geschlecht, vorliegt, muss die andere Partei, hier der Arbeitgeber die Beweislast dafür erbringen, dass gerade kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Besteht daher die Vermutung einer Benachteiligung gilt der sogenannte Grundsatz des Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot vorliegt, sondern ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben.

Der Arbeitgeber hat zur Widerlegung der Vermutung vorzutragen und ggf. zu beweisen, dass die festgestellte unterschiedliche Vergütung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, zu erklären ist und dass die Ungleichbehandlung auch tatsächlich ausschließlich auf anderen Gründen als dem unterschiedlichen Geschlecht der Arbeitnehmer, also auf einem geschlechtsunabhängigen Unterschied beruht. Die vorgebrachte Erklärung muss auf einem legitimen Ziel beruhen. Die zu dessen Erreichung gewählten Mittel müssen hierzu geeignet und erforderlich sein. Auf Kriterien und Faktoren, die im Ergebnis Frauen stärker nachteilig betreffen als Männer, kann eine Entgeltdifferenzierung nur gestützt werden, wenn sie der Art der Arbeit geschuldet sind und zu den legitimen Bedürfnissen und Zielen des Unternehmens in Beziehung stehen.

Hinweis für die Praxis:

Bloße allgemeine Behauptungen des Arbeitgebers genügen selbstverständlich nicht zur Widerlegung der Vermutung. Der Arbeitgeber muss vielmehr so konkret vortragen, dass eine wirksame Kontrolle und Nachprüfung durch die Gerichte möglich ist. Zulässig wären z.B. geschlechtsunabhängige Differenzierungen nach dem Dienstalter oder nach der Qualität der Arbeit. Gelingt dem Arbeitgeber dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten.

Fazit:

Im vorliegenden Fall war die geringere Vergütung der Klägerin gegenüber den männlichen Kollegen unstreitig. Der Arbeitgeber hatte sich zwar auf nicht-geschlechtsspezifische Differenzierungen berufen, diese aber nicht hinreichend konkret dargestellt. So hat er zwar die Kriterien „Berufserfahrung“, „Betriebszugehörigkeit“ und „Arbeitsqualität“ als Differenzierungskriterien genannt, aber nicht im Einzelnen vorgetragen, wie diese bewertet wurden. Er hat auch nicht die Gewichtung dieser Kriterien zueinander dargelegt. Damit hat der Arbeitgeber den Grundsatz des Vollbeweises nicht führen können und dem Anspruch auf die Differenzzahlung wurde zugesprochen.

Wir können der Praxis nur erneut dringend empfehlen, sich mit den Fragen der Entgeltgleichheit genauestens zu befassen und verweisen hierzu auf unseren kürzlich erschienen Aufsatz zur zweiten Entgelttransparenzrichtlinie und deren anstehender Umsetzung in deutsches Recht in: Zeitschrift B+P Heft 12/2024 Entgelttransparenzrichtlinie – Welcher Handlungsbedarf besteht?


Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Arbeits­recht
    (FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht
    (WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen
    (WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen
    (WirtschaftsWoche 2023, 2020)

Autor

Bild von Prof. Dr. Nicolai Besgen
Partner
Prof. Dr. Nicolai Besgen
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen