Mitbewerber sind befugt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten zu verfolgen – In der Praxis erhebliche Ausweitung des unternehmerischen Haftungsrisikos

Nach den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen „Lindenapotheke“ (Urteile des BGH vom 27. März 2025 – I ZR 222/19 und ZR 223/19) können Verstöße gegen bestimmte Bestimmungen des Datenschutzes nun auch von Mitbewerbern mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden.
Hintergrund
Bislang haben Unternehmen das vielleicht eher überschaubare Haftungsrisiko, das seitens des Betroffenen und/oder der Datenschutzaufsichtsbehörde bei Nichteinhaltung von Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besteht, bisweilen in Kauf genommen.
Nur selten fordern beispielsweise Verbraucher wegen Verletzungen ihrer Datenschutzrechte Schadensersatz ein. Datenschutzaufsichtsbehörden müssen erst einmal tätig werden, und häufig lassen sich Ungenauigkeiten im Dialog mit den Behörden regeln.
Nach den nun ergangenen BGH-Urteilen droht auch eine Haftung gegenüber Wettbewerbern, die sich datenschutzkonform verhalten. Damit ist in der Praxis das unternehmerische Haftungsrisikos erheblich ausgeweitet.
Bislang war in der deutschen Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob das Datenschutzrecht ergänzend zum Grundrechtsschutz – jedenfalls teilweise – eine sekundär wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hat.
Der Sachverhalt
Die in den beiden Prozessen beklagten Apotheker vertrieben Arzneimittel über „Amazon“ unter Nutzung von vom Kunden hierzu eingegebener personenbezogener Daten, darunter Datenkategorien wie „Name des Kunden“, „Lieferadresse“ und „Informationen zur Individualisierung des Medikaments“. Sie hielten dabei sämtliche Vorgaben der DSGVO, beispielsweise das zwingende Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung, nicht ein.
Die Kläger, ebenfalls Apotheker, nahmen ihre Kollegen daraufhin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Entscheidungen
Der BGH hat die klagenden Apotheker als Mitbewerber für befugt gehalten, Unterlassungsansprüche bei Datenschutzverstößen einzuklagen. Dies gelte für alle Verstöße gegen Vorschriften der DSGVO, die Marktverhaltensregel darstellen. Zuvor hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof Fragen vorgelegt, die dieser mit Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-21/23 („Lindenapotheke“) beantwortet hatte.
Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit datenschutzrechtswidrig ausüben, können damit auch zugleich unlauter handeln.
Folgen für die Praxis
Unternehmen dürfte es zukünftig schwerer als vielleicht bislang fallen, die Vorgaben des Datenschutzrechts im Vertrauen darauf zu vernachlässigen, dass das vom Betroffenen und/oder der Datenschutzaufsichtsbehörde herrührende Haftungsrisiko eher überschaubar ist.
Nach den nun ergangenen BGH-Urteilen droht eine Haftung auch von Wettbewerbern, die sich datenschutzkonform verhalten. Dies stellt eine in der Praxis erhebliche Ausweitung des unternehmerischen Haftungsrisikos dar.
Verstärkter Fokus auf Compliance im Datenschutz!
Die bisweilen verfolgte unternehmerische Strategie, Investitionen in die datenschutzrechtliche Compliance zu vermeiden und mit den ersparten Mitteln im Einzelfall eine Geldbuße oder einen Schadensersatz zu zahlen, wird riskanter.
Investitionen in die datenschutzrechtliche Compliance dürften sich zukünftig eher rechnen.
Unternehmen sollten insbesondere ihre Bestellprozesse überprüfen. Ist der Bestellvorgang so gestaltet, dass er eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden im beinhaltet? Brauche ich vielleicht doch eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden, und sei es auch nur für die zusätzlichen Cookies? Bin ich der Verpflichtung, Betroffene über Datenverarbeitungen zu informieren, ausreichend nachgekommen?
Klar ist aber auch, dass nicht jeder Verstoß gegen das Datenschutzrecht künftig direkt auch von Mitbewerbern per Unterlassungs- und Schadensersatzklage geltend gemacht werden kann.
Voraussetzung bleibt, dass der Datenschutzverstoß dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Es bleibt noch nicht vollständig geklärt und ist im Einzelfall zu prüfen, welche weiteren Datenschutzverletzungen diese Voraussetzungen erfüllen.
Hierzu beraten wir Sie gerne.
Autor: Oliver Korth, LL.M.
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.