BFH-Urteil vom 06.02.2025, IV R 29/22: Anwendung der Bruttomethode bei EU-Ausschüttung an deutsche Organgesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 06.02.2025 (IV R 29/22) über die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen einer in Dänemark ansässigen Kapitalgesellschaft (F A/S) an eine deutsche Organgesellschaft (C GmbH) zu entscheiden, die wiederum Organgesellschaft einer Personengesellschaft (B KG) als Organträgerin war. Zentrale Rechtsfrage: Verstößt die Anwendung der sog. Bruttomethode bei der Besteuerung der Ausschüttung gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG)?
Sachverhalt: Organschaftsstruktur und Auslandsdividenden
Im Streitjahr 2009 bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der B GmbH & Co. KG (B KG) als Organträgerin und der C GmbH als Organgesellschaft. Diese war zu 50 % an der dänischen F A/S beteiligt und erhielt von dieser Gewinnausschüttungen. Die B KG war im Wege einer Einheits-GmbH & Co. KG mit der C GmbH verbunden.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Dividenden der F A/S zu Unrecht als steuerfrei behandelt wurden. Das Finanzamt korrigierte dies unter Berufung auf § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG (Bruttomethode) und stellte die Erträge vollständig der Organträgerin B KG zu, auf deren Ebene sodann das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) Anwendung fand.
Kernaussage des BFH: Keine Anwendung von § 8b KStG auf Organgesellschaften
Der BFH entschied, dass die Anwendung der Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG rechtmäßig sei. Die Dividende der F A/S war in voller Höhe in das Einkommen der C GmbH (Organgesellschaft) einzubeziehen, ohne die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG zu gewähren.
Folge: Die Steuerfreistellung oder -anrechnung erfolgt nicht bei der Organgesellschaft, sondern auf der Ebene der Organträgerin – in diesem Fall der Personengesellschaft (B KG).
Teileinkünfteverfahren bei Personengesellschaft als Organträger
Da an der B KG ausschließlich natürliche Personen beteiligt waren, unterlagen die ausgeschütteten Gewinne auf deren Ebene dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG). Die Steuerbefreiung war somit nicht vollständig, sondern die Dividende wurde zu 60 % besteuert. Das ist systemkonform, denn das Schachtelprivileg (volle Freistellung) gilt nur für Körperschaften.
Kein Verstoß gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie
Der Kläger argumentierte, die Bruttomethode verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie, die eine Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen innerhalb der EU vorsieht.
Der BFH widersprach:
- Die Mutter-Tochter-Richtlinie fordert die Freistellung bei der Muttergesellschaft als Empfängerin der Ausschüttung. Das ist im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft üblicherweise die Muttergesellschaft, die dann zugleich Organträgerin ist.
- Ist diese Muttergesellschaft allerdings ihrerseits Organgesellschaft und wird ihr Einkommen deswegen einem anderen Rechtsträger (Organträger) im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zugerechnet und von diesem (oder seinen Gesellschaftern) versteuert, ist es angesichts der Systematik der (deutschen) Organschaftsbesteuerung folgerichtig, die Befreiung der Dividendenerträge erst auf der Ebene der Organträger-Personengesellschaft zur Anwendung zu bringen.
- Die Freistellung erfolgt somit folgerichtig auf Ebene der Organträgerin (B-KG), nicht bei der Organgesellschaft selbst.
- Hierin liegt keine „Nichtanwendung“ der Mutter-Tochter-Richtlinie
Der BFH stellte klar, dass diese Verlagerung der Freistellungswirkung europarechtlich zulässig sei. Eine unmittelbare Besteuerung der C GmbH erfolge nicht – sie sei zwar Empfängerin der Dividende, jedoch nicht Steuerpflichtige in diesem Punkt.
Keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH
Der BFH sah keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Vereinbarkeit der Bruttomethode mit der Mutter-Tochter-Richtlinie sei offenkundig („acte clair“), es bestünden keine Zweifel an der europarechtlichen Konformität.
Relevanz für die steuerliche Beratungspraxis
Das Urteil hat Bedeutung für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen und Organschaften:
- Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften, die einer deutschen Organgesellschaft zufließen, werden im Rahmen der Organschaft nicht bei dieser steuerfrei behandelt.
- Die Bruttomethode sorgt dafür, dass die steuerliche Freistellung erst auf Ebene des Organträgers greift.
- Ist der Organträger eine Personengesellschaft mit natürlichen Personen als Gesellschaftern, greift nicht die vollständige Steuerfreistellung, sondern das Teileinkünfteverfahren – eine steuerliche Belastung von 60 % der Dividende bleibt bestehen.
Fazit: Bruttomethode bestätigt – kein Verstoß gegen EU-Recht
Der BFH bestätigt mit dem Urteil IV R 29/22 die nationale Praxis zur Bruttomethode bei Organschaften mit EU-Bezug. Die Mutter-Tochter-Richtlinie wird nicht verletzt, wenn die Steuerfreistellung nicht bei der Organgesellschaft, sondern beim Organträger erfolgt – selbst wenn dieser eine Personengesellschaft ist und das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung kommt.
Autor: RA & StB Andreas Jahn
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2024)
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