Das OLG München hat mit Urteil vom 18. September 2007 – 30 UF 34/07 – zu dem Umfang der Barunterhaltspflicht eines Elternteils Stellung genommen.
Die Klägerin ist die nichteheliche Tochter eines selbständigen Augenarztes, des Beklagten. Die allein sorgeberechtigte Mutter ist als Lehrerin tätig. Der Beklagte verfügt über ein Nettoeinkommen von monatlich ca. 6.300,00 €. Er hatte sich durch Jugendamtsurkunde zum Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle verpflichtet.
Die Mutter der Klägerin entschied danach, die Klägerin in dem privaten Internat in Salem am Bodensee unterzubringen und dort unterrichten zu lassen. Den Mehrbedarf durch diesen privaten Internatsbesuch bezifferte die Klägerin auf monatlich 635,50 € und machte ihn zusätzlich zum anerkannten Unterhalt geltend.
Das Familiengericht gab der Klage der Klägerin im Wesentlichen statt und erhöhte den Barunterhalt des Beklagten um die monatlichen Mehrkosten für den Internatsbesuch. Das OLG München hob die Entscheidung des Familiengerichts auf.
Das OLG München bestätigte zunächst im Grundsatz, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil die Ausbildung sowie die Art und Weise der Ausbildung des minderjährigen Kindes festlegen kann. Der barunterhaltsverpflichtete andere Elternteil habe im Grundsatz diese Entscheidung zu akzeptieren. Eine Grenze sei allerdings erreicht, wenn durch die Entscheidung des allein sorgeberechtigten Elternteils erhebliche Mehrkosten auf den barunterhaltsverpflichteten Elternteil zukämen. Solche Mehrkosten seien nur dann anzuerkennen und bei Leistungsfähigkeit von dem anderen Elternteil zu tragen, wenn die Schulauswahl aus Kindeswohlgründen notwendig und die Mehrbelastung des unterhaltsverpflichteten Elternteils deswegen gerechtfertigt sei.
Diese Ausnahme sah das OLG München bei dem Internat in Salem nicht gegeben. Nach der Eigendarstellung der Internatsschule in Salem unterscheide sie sich von anderen (staatlichen) Schulen in erster Linie durch die besondere Betonung der Disziplin bzw. Disziplinierung als Erziehungsziel der Schüler. Eine spezielle Förderung von „Hochbegabung“ erfolge dagegen nicht. Ebenso wenig erfolge eine besondere Förderung musischer oder künstlerischer Begabungen, die über das Bildungsangebot staatlicher Gymnasien hinausginge. Zuletzt könnten auch besondere Reisen (in dem konkreten Fall eine Reise nach Peking) nicht ein konkretes Kindeswohl begründen. Das OLG München sah letzteres wohl in erster Linie als privat veranlasste Reise der Internatsschüler an.
Fazit: Im Grundsatz bekräftigt das OLG München die Linie der Rechtsprechung, dass bei gegebener Leistungsfähigkeit auch erhebliche Mehrkosten über dem Regelunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zu zahlen sein können. Ebenso bekräftigt das OLG München im Grundsatz die Befugnis des alleinsorgeberechtigten Elternteils, die Schulausbildung und die Art und Weise der Schulausbildung festzulegen, selbst wenn dies mit Mehrlasten des unterhaltsverpflichteten Elternteils verbunden ist. Voraussetzung ist aber, dass Belange des Kindeswohles diese Ausbildung gebieten. Jedenfalls für die Internatsausbildung in Salem hat das Oberlandesgericht entschieden, dass die damit verbundenen Mehrkosten auch bei Leistungsfähigkeit nicht von dem anderen Elternteil zu tragen sind. Für vergleichbare Privatschulen im In- und Ausland (z.B. die bekannten englischen Privatschulen) dürfte die Entscheidung ebenfalls gelten. Mehrbedarf für eine kostspielige Schulausbildung mit Internatsunterbringung dürfte daher erst dann anerkannt werden, wenn konkrete Bedürfnisse des Kindes (z.B. eine nachgewiesene besondere Begabung) einen solchen Schulbesuch nahelegen und kostengünstigere andere Angebote nicht bestehen.
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