02.07.2008

Am 01. Januar 2009 tritt eine Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft, mit der die §§ 67, 67a aufgehoben werden. Damit fällt das Verbot, sich kirchlich trauen zu lassen „ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesamt  erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen“.

Das Verbot besteht bereits seit 1875. Zuvor bildeten kirchliche und staatliche Ehe eine rechtliche Einheit. Insbesondere unter dem Einfluss der Aufklärung entfernten sich jedoch die weltliche und die kirchliche Auffassung von der Ehe so weit voneinander, dass eine Trennung unvermeidlich wurde. Der Gesetzgeber befürchtete nun, dass die Bevölkerung die Zivilehe aus alter Gewohnheit oder Tradition ignorieren und sich weiterhin ausschließlich kirchlich trauen lassen würde.

Diese Sorge hat der heutige Gesetzgeber nicht mehr. Vielmehr ist er der Auffassung, das Verbot habe „keine praktische Bedeutung mehr“. § 1310 BGB lasse keinen Zweifel daran, „dass nur die standesamtliche Eheschließung eine Ehe im Rechtssinne begründen kann“.

Sicher ist die Erkenntnis weit verbreitet, dass eine rein kirchliche Trauung nicht sämtliche Rechtsfolgen der Zivilehe – wie etwa die erheblichen Steuervorteile – nach sich zieht. Heiratet ein Paar jedoch aus rein religiösen oder romantischen Gründen, wird es  sich möglicherweise keine Gedanken über die rechtlichen Konsequenzen machen und auf die standesamtliche Hochzeit schlicht verzichten.

Dies kann zu einem bösen Erwachen in Krisensituationen führen. Dabei ist nicht nur der Fall einer Trennung zu bedenken, nach der beispielsweise ein Partner, der seine berufliche Laufbahn der Partnerschaft „geopfert“ hat, weder einen Anspruch auf einen Anteil des Vermögenszuwachses des anderen noch Unterhaltsansprüche hat. Auch wenn die Partnerschaft ein Leben lang harmonisch verläuft, kann eine Vielzahl von Krisensituationen auftreten, in der die Partner das Fehlen einer Zivilehe schmerzhaft zu spüren bekommen.

Stirbt etwa einer der Partner überraschend ohne ein Testament gemacht zu haben, stehen dem Überlebenden keinerlei Erbansprüche zu. Es kann also sein, dass ein ganz entfernter Verwandter oder gar der Staat Erbe des Vermögens des Verstorbenen wird, während dessen „Ehegatte“ mit leeren Händen dasteht. Zudem hat er in diesem Fall kein Recht über den Ort oder die Art der Bestattung seines Partners zu entscheiden. Auch kann er beispielsweise eine Organentnahme zu Transplantationszwecken nicht verhindern, wenn andere Angehörige des Verstorbenen diese befürworten.

Wird einer der Partner – und sei es auch zu Unrecht – strafrechtlich verfolgt, steht seinem kirchlich Angetrauten kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er kann also durch Zwangsgeld oder Zwangshaft dazu angehalten werden, gegen seinen Ehegatten auszusagen.

Auch wenn aus der rein kirchlichen Ehe Kinder hervorgehen, ergibt sich eine Vielzahl von Nachteilen. So wird der Vater des Kindes nicht sein Vater im Rechtssinne. Daraus folgt, dass ihm kein Recht auf Umgang mit seinem Kind, geschweige denn das Sorgerecht für das Kind zusteht. Die Kinder erhalten zwangsläufig den Namen der Mutter. Der Vater kann die rechtliche Stellung als Vater in diesem Fall nur mit Zustimmung der Mutter erlangen.

Es ist also dringend zu empfehlen, auch dann, wenn eine Ehe nicht überwiegend deshalb geschlossen werden soll, um gewisse Rechtsfolgen herbeizuführen, auch eine standesamtliche Trauung jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Verfasser:
Dr. Andreas Menkel, Fachanwalt für Steuerrecht, Bonn
Susanne Sachs, Rechtsreferendarin, Bonn

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