02.04.2008

Am 1. April 2008 ist das Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat damit fristgerecht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05 – umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dort gerügt, dass es außer dem Anfechtungsverfahren gemäß §§ 1600 ff. BGB kein Verfahren gebe, die Vaterschaft festzustellen. Es war daher in der Vergangenheit nicht unüblich, dass Männer, die Zweifel an ihrer biologischen Vaterschaft hatten, ohne Wissen der Kinder und des anderen Elternteils einen Vaterschaftstest (DNA-Test) haben durchführen lassen.

Dies wird in Zukunft weiter unzulässig, aber auch unnötig sein. Es gibt nunmehr zwei Verfahren.

  • Das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft gemäß §§ 1600 ff. BGB wird, von geringen Änderungen abgesehen, vom Gesetzgeber weiterhin zur Verfügung gestellt. Insbesondere wurde die Frist von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände, die eine Vaterschaft ausschließen, beibehalten; innerhalb dieser Frist muss die Klage erhoben werden.
  • Zusätzlich hat der Gesetzgeber in § 1598 a BGB einen Anspruch auf Klärung der Abstammung eingeführt. Danach haben der Vater, die Mutter sowie das Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Beteiligten einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die übrigen beiden Beteiligten müssen daher in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Ein solcher zivilrechtlicher Anspruch war bisher unbekannt. Weitere Voraussetzungen oder Fristen sind nicht vorgesehen.

    Verweigert ein Beteiligter die Zustimmung, wird die Einwilligung auf Antrag grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt. In außergewöhnlichen Fällen kann das Familiengericht diese Einwilligung aussetzen, wenn die Einwilligung in einem besonderen Ausnahmefall unzumutbar ist. Aussetzen bedeutet allerdings nicht verweigern. Bei Änderung der Umstände kann die Aussetzung wieder aufgehoben werden und die Einwilligung durch das Familiengericht ersetzt werden. In der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums wird hierzu folgendes Beispiel angeführt:

    Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen. Dieses Beispiel zeigt, dass lediglich objektivierbare Gründe des Kindeswohls eine Aussetzung rechtfertigen. Der schlichte Unwillen eines anderen Beteiligten, eine genetische Abstammungsuntersuchung vornehmen zu lassen, reicht daher in Zukunft nicht mehr aus.

    Allerdings: Das Verfahren zur Klärung der Abstammung hat keine Rechtsfolgen. Wenn nach Zustimmung der anderen Beteiligten also festgestellt wird, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist, bleibt er rechtlich trotzdem der Vater, es sei denn, er würde als Konsequenz aus dem Vaterschaftsgutachten nun auch noch erfolgreich die Vaterschaftsanfechtungsklage erheben.

Fazit: Der Gesetzgeber stellt nunmehr zwei Verfahren zur Verfügung. Die Klärung der Vaterschaft gemäß § 1598 a BGB ist jederzeit möglich. Nur das Anfechtungsverfahren führt allerdings zu einer Beseitigung der mit der Vaterschaft verbundenen Rechte und Pflichten – insbesondere der Unterhaltspflicht –; insoweit gilt weiterhin, dass die Anfechtungsklage innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände erhoben werden muss.

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