30.07.2007

Der aktuell vorliegende Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom 14.6.2007 sieht erneut eine Reihe von steuerrechtlichen Änderungen vor, die teilweise bereits mit der Gesetzesverkündung gelten sollen. Darüber hinaus sind aber auch Pläne für die Zukunft enthalten, wie etwa die Einführung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen anstelle der Lohnsteuerkarte („ElsterLohn II“ – § 39f EStG) ab dem Jahr 2011. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen des Gesetzesvorhabens vorgestellt:

  • Das Instrument Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge wird nach dem Gesetzentwurf auf die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft beschränkt. Damit soll der Sonderausgabenabzug für die Übertragung von Geld-, Immobilien- und Wertpapiervermögen im Sinne einer Kapitalanlage nicht mehr möglich sein. Auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft sollen künftig nicht mehr Gegenstand einer begünstigten unentgeltlichen Vermögensübergabe sein können. Die Einschnitte sollen bei ab 2008 getroffenen Vereinbarungen sofort gelten und bei vorher abgeschlossenen Verträgen nach einer Übergangsfrist ab 2013.
  • Aus Vereinfachungsgründen soll ab 2008 auf die bisherige Unterscheidung zwischen Renten und dauernden Lasten verzichtet werden, sodass die weiterhin begünstigten Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können und vom Empfänger im Gegenzug zu versteuern sind.
  • Bei Darlehen, die ein zu mehr als 25 Prozent beteiligter Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft gibt, soll künftig grundsätzlich von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung und damit von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden. Das soll auch bei nahe stehenden Personen oder rückgriffberechtigten Dritten gelten. Alle mit dem Darlehen in Verbindung stehenden Gewinnminderungen sollen ab 2008 dem Abzugsverbot unterliegen. Darunter fallen insbesondere: Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen, Ausfall und Verzicht bei Gesellschafterdarlehen sowie Aufwendungen des Gesellschafters aus der Inanspruchnahme aus Sicherheiten oder Bürgschaften. Der Darlehensgeber hat aber die Möglichkeit, die Fremdüblichkeit nachzuweisen. Gelingt ihm das, entfällt das Abzugsverbot.
  • Die steuerrechtliche Regelung gegen den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (sog. „Gestaltungsmissbrauch“ – § 42 AO) soll radikal verschärft werden. Führt künftig eine Gestaltung zu einem Steuervorteil und stimmt die Gestaltung nicht mit der Gestaltung, die der Gesetzgeber „in Übereinstimmung mit der Verkehrsanschauung“ zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Zwecke für typisch hält, über, muss der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe nachweisen, etwa wirtschaftliche oder persönliche Motive. Gelingt der Nachweis nicht, entsteht der Steueranspruch kraft Gesetzes so, wie er bei vorausgesetzter rechtlicher Gestaltung entstanden wäre. Die Beweislast für das Vorhandensein von beachtlichen außersteuerlichen Gründen muss der Steuerpflichtige tragen. Das bedeutet letztlich zugunsten der Finanzverwaltung beim Vorliegen (irgend)einer vertraglichen Gestaltung die rechtlich außerordentlich bedenkliche Einführung einer widerlegbaren gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen einer Steuerumgehung. Diese geplante Neufassung würde alle Steuerpflichtigen ggf. dazu zwingen, jedes steuerlich relevante Vorhaben vorab im Wege einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft klären zu lassen.
  • Bestimmte im Ausland ansässige Personen, die im Inland steuerbare Einkünfte beziehen, können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist u.a., dass sie entweder Einkünfte erzielen, die zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder aber deren nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (bislang) nicht mehr als 6.136 EUR im Kalenderjahr betragen. Beim Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht soll sich nun der Betrag für die nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte ab 2008 von 6.136 EUR auf 7.664 EUR erhöhen.
  • Die Durchführung des Lohnsteuerabzugs soll ab 2008 einfacher gestaltet werden. Arbeitgeber haben stets den laufenden Lohn auf einen Jahresbetrag hochzurechnen und für den so ermittelten voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die vollen Jahresfreibeträge zu berücksichtigen.
  • Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer soll grundsätzlich für ab 2009 zufließende Kapitalerträge auf elektronischem Weg erfolgen. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Quelle: IWW Institut für Wirtschaftspublizistik, Verlag Steuern – Recht – Wirtschaft GmbH & Co. KG, Nordkirchen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn

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