Der Bundestag hat Ende Mai dem Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 zugestimmt. Der Bundesrat hat dem Gesetz ebenfalls zugestimmt, so dass das Gesetz zum 1.1.2008 in Kraft treten kann. Die Einführung der ebenfalls geplanten pauschalen Abgeltungsteuer ist allerdings erst für den 1.1.2009 vorgesehen. Im Rahmen der abschließenden Beratungen im Bundestag hat der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 noch Änderungen erfahren. Hier einige wichtige Details:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter sollen künftig nur noch sofort abziehbar sein, wenn sie nicht mehr als 150 € netto gekostet haben. Bei Nettopreisen zwischen 150 € und unter 1.000 € soll ein neuartiger Abschreibungspool gebildet werden. In diesem Fall soll die Summe aller Zugänge eines Wirtschaftsjahres erfasst und der jahrgangsweise gebildete Sammelposten einheitlich und pauschal über fünf Jahre abgeschrieben werden. Für die Überschusseinkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) soll die Wertgrenze für den Sofortabzug mit dem bisherigen Höchstbetrag von 410 € bestehen bleiben.
- Der Investitionsabzugsbetrag soll die jetzige Ansparrücklage ablösen. Er soll künftig bis zu 200.000 € je Betrieb betragen dürfen und von Betrieben mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 € in Anspruch genommen werden können. Für Einnahmen-Überschuss-Rechner ist eine Gewinngröße von 100.000 € vorgesehen.
- Die geplante Zinsschranke soll der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs bei Unternehmen mit hoher Kreditfinanzierung dienen. Sie sieht eine Freigrenze von 1 Mio. Euro vor. Beträgt der Saldo aus Finanzierungsaufwand und -erträgen mehr als 1. Mio. Euro, sollen die Zinsen nur in Höhe von 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsaufwand und -ertrag abgezogen werden können. Der Rest soll vorgetragen werden und dann den Zinsaufwand der Folgejahre erhöhen. Der steuerliche Gewinn als Bemessungsgrundlage für die neue Zinsschranke soll sich neben den Finanzierungsaufwendungen nun auch um die Abschreibungen erhöhen. Nicht gelten soll die Zinsschranke allerdings, wenn das Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört.
- – Die „Reichensteuer“ von 45 Prozent bei Einkommen oberhalb von 250.000 € soll ab 2008 neben den Überschusseinkünften auch für die Gewinneinkünfte (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) gelten.
Wichtige Details zur Abgeltungsteuer:
Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Terminmarktgeschäften sollen auch ab 2009 nach Ablauf der zwölfmonatigen Spekulationsfrist steuerfrei bleiben, wenn die Anschaffungen vor dem 01.01.2009 getätigt worden sind. Diese Übergangsregelung für vor 2009 erworbene Wertpapiere soll aber nicht für Zertifikate gelten, also für Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vom Verlauf eines vereinbarten Basiswerts abhängt. Hier sind Ausnahmen vorgesehen, die davon abhängen, ob das Zertifikat bis zum 14.03.2007 oder danach erworben wurde.
Die allgemeine Regelung, wonach alle positiven und negativen Kapitalerträge unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, soll bei Aktien nur beschränkt gelten. Hier sollen realisierte Kursverluste bei ab 2009 erworbenen Aktien nicht mit anderen Einkünften wie Zinsen oder Dividenden verrechenbar sein. Ein realisierter Verlust aus der Veräußerung von Aktien darf dann nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, im selben Jahr oder als Vortrag im Folgezeitraum. Damit versteuert der Aktionär seine Dividenden und andere Kapitaleinnahmen mit 25 Prozent und realisierte Kursverluste aus Aktien bleiben in diesem Zusammenhang außen vor. Die Depotbank muss also künftig zwei Verlustverrechnungstöpfe bilden, einen für realisierte Verluste aus allen anderen Wertpapieren und Terminmarktgeschäften sowie einen Topf nur für die Aktien. Eine Reihe von Änderungen ergeben sich auch für Investmentfonds:
- Bei offenen Immobilienfonds sollen sowohl die zehnjährige Spekulationsfrist als auch die steuerfreien Auslandserträge nach Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin bestehen bleiben. Neu ist, dass diese Auslandseinkünfte bei Ausschüttung oder Thesaurierung ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen sollen. D.h., die Einkünfte sollen zum einen von der deutschen Einkommensteuer freigestellt und zum anderen auch nicht mehr zur Ermittlung des individuellen Steuersatzes herangezogen werden. Im Ausland erzielte Mieten und Verkaufsgewinne innerhalb von zehn Jahren würden damit also im Inland generell ohne Abgaben bleiben. Dies soll aber nur im Privatbereich gelten. Für betriebliche Anleger muss der Fonds neben dem Aktiengewinn ab 2009 auch noch separat den Immobiliengewinn ausweisen.
- Investmentfonds sollen die Quellensteuer auf Dividenden sofort im Rahmen der Abgeltungsteuer mindernd berücksichtigen dürfen.
- Eine weitere Übergangsregelung ist für ausschüttende Investmentfonds-Gesellschaften vorgesehen. Sofern sie Gewinne aus Ende 2008 bereits im Fondsvermögen vorhandenen Wertpapieren oder eingegangenen Terminmarktgeschäften auszahlen, soll insoweit die Abgeltungsteuer entfallen. Die Ausnahme wirkte sich bislang nur für thesaurierende Fonds aus, wenn der Besitzer die Anteile vor 2009 erworben hatte. Sofern aber Gewinne aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren ausgeschüttet werden, fällt hierauf selbst dann Abgeltungsteuer an, wenn der Besitzer die Fondsanteile vor 2009 erworben hatte.
- Eine weitere Änderung soll Missbräuche verhindern, wenn der Fonds steuerfreie Auslandserträge ausschüttet und der Anleger diesen Abfluss anschließend über die Kursminderung als Verkaufsverlust geltend macht. Das Veräußerungsergebnis soll deshalb in dem Umfang korrigiert werden, in dem steuerfreie Erträge erzielt werden
Quelle: Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Beschlussfassung des Finanzausschusses vom 23.5.2007, BT-Drs 16/4841
Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT – Bonn
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