Durch die Verschiebung der Unterhaltsreform ist ein Rechtsanspruch ins öffentliche Interesse gerückt, der weitgehend unbekannt ist: Der Unterhaltsanspruch für Elternteile, die Kinder betreuen, mit dem anderen Elternteil aber nicht verheiratet sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 28. Februar 2007 festgestellt, dass eine Ungleichbehandlung beim Betreuungsunterhalt für verheiratete oder nicht verheiratete Eltern nicht verfassungsgemäß sei. Nach der bisherigen Gesetzeslage stand einem nicht verheirateten Elternteil, der ein Kind betreut, in der Regel Unterhalt nur bis zum 3. Geburtstag des Kindes zu, während einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil zumindest bis zum 8. Lebensjahr des Kindes Unterhalt gezahlt werden musste. In der familienrechtlichen Praxis spielt jedoch der Unterhalt für nicht verheiratete Eltern, im allgemeinen nicht verheiratete Mütter, so gut wie keine Rolle. Entsprechende Verfahren kommen sehr selten vor. Offensichtlich ist nicht bekannt, daß der Vater eines nichtehelichen Kindes nicht nur für das Kind Unterhalt zahlen muss, sondern auch für die betreuende Mutter. Da es zu dieser Thematik so gut wie keine Rechtsprechung gibt, ist nicht einmal geklärt, nach welchen Kriterien sich die Höhe des Unterhaltes zu richten hat.
Dass diese Ansprüche in der Vergangenheit so gut wie nicht geltend gemacht wurden, ist umso erstaunlicher, als inzwischen jedes vierte Kind in Deutschland außerhalb einer Ehe geboren wird. Die Väter finden sich in sämtlichen Einkommensschichten.
Da der Gesetzgeber jetzt aufgefordert ist, den Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils mit dem des verheirateten gleichzustellen, wird er voraussichtlich (so die Bundesjustizministerin in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 16. Juni 2007) den Betreuungsunterhalt – also den Anspruch wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes – generell auf drei Jahre begrenzen und für die Zeit danach nur noch zubilligen, wenn das aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist. Geschiedene Eltern würden allerdings aufgrund der nachehelichen Solidarität, also aus anderen Rechtsgründen, weitergehende Unterhaltsansprüche behalten.
Verfasserin: Daniela v.Treuenfeld-Honig, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht in Bonn
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