07.06.2007 -

Surfen im Internet (auch während der Arbeitszeit) wird vielfach als Kavaliersdelikt oder sogar sozial adäquat angesehen. Diese Auffassung wurde bis vor etwa zwei Jahren durch die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte weitgehend unterstützt. Nach ihrer Ansicht sollte das Surfen im Internet grundsätzlich nur bei klaren betrieblichen Verboten oder nach vorangegangener Abmahnung geeignet sein, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu tragen.

Diese Rechtssprechung wurde durch das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2005 verschärft. Danach kann

  • das Herunterladen einer großen Datenmenge wegen der (abstrakten) Gefahr eines Virenbefalls,
  • die Nutzung des Internets als solche wegen der damit verbundenen Kosten und
  • die private Internetnutzung während der Arbeitszeit, innerhalb derer der Mitarbeiter eigentlich arbeiten sollte,

einen Pflichtenverstoß begründen und daher eine Abmahnung oder sogar Kündigung tragen. Nach einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts wurde diese Rechtssprechung jetzt noch einmal verschärft:

Der Kläger im Kündigungsschutzverfahren war seit 1999 bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Ihm stand ein Arbeitsplatz mit PC und Internetzugang zur Verfügung, den er nicht allein nutzte und für dessen Einsatz keinerlei Vorgaben bestanden. Nachdem die Beklagte Anfang Dezember 2004 festgestellt hatte, dass von dem PC aus mehr als 10 Mal Internetseiten mit vorwiegend erotischem oder pornografischem Inhalt aufgerufen und Bilddateien mit solchem Inhalt abgespeichert worden waren, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht, ohne den Mitarbeiter zuvor abgemahnt zu haben. Die Arbeitsgeberin war der Auffassung, der Verstoß des Mitarbeiters wiege besonders schwer, da er während seiner Arbeitszeit gesurft und die in dieser Zeit nicht erledigte Arbeit in gesondert vergüteten Überstunden nachgeholt habe.

Die Auffassung der Arbeitgeberin wurde durch das Bundesarbeitsgericht unterstützt. Danach kann eine private Internetnutzung während der Arbeitszeit eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen, selbst wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung nicht verboten und die Pflichtverletzung vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt hat. Allerdings ist hierbei auch auf den Umfang der privaten Internetnutzung und/oder die Frage abzustellen, ob und ggf. inwieweit bezahlte Arbeitszeit versäumt wurde.

Fazit:

Das Surfen im Internet wird durch die Gerichte immer kritischer beurteilt. Längst wird das private Mail oder Chatten sowie die „nebenbei“ betriebene Internetauktion nicht mehr als Kavaliersdelikt angesehen. Vielmehr kann ein solches Verhalten – je nach Umfang – auch zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen! Um allerdings Missverständnisse zu vermeiden und Rechtsklarheit für alle Beteiligten zu schaffen, sind klare eindeutige Regeln im Betrieb wünschenswert.

Verfasser: Rechtsanwalt Sebastian Witt, MEYER-KÖRING v.DANWITZ PRIVAT, Bonn

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