Der Bundesgerichtshof hat in einem bereits am 16. November 2006 verkündeten Urteil – I ZR 191/03 -, dessen Urteilsbegründung erst jetzt veröffentlicht wurde, bestätigt, dass eine unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden unzulässig ist, wenn kein Einverständnis des Angerufenen vorliegt oder zumindest Umstände gegeben sind, aufgrund derer das Einverständnis mit einem solchen Anruf vermutet werden kann.
Der Fall:
Die Beklagte bot im Rahmen ihres Unternehmens die Vermittlung und Koordinierung von Bauvorhaben zwischen Bauherrn und Bauunternehmen an. Die Geschäftskontakte zu ihren potentiellen Vertragspartnern bahnte sie grundsätzlich auf telefonischem Wege an. Im Jahre 2001 nahm einer ihrer Mitarbeiter telefonischen Kontakt mit dem Inhaber einer Tischlerei auf und lud diesen zu einem persönlichen Gespräch ein. Dieses fand kurze Zeit später auch statt, führte aber nicht zu einer Zusammenarbeit. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zählt, erlangte von diesem Vorgang Kenntnis, nahm eine unzulässige Telefonwerbung an und mahnte die Beklagte ab. Nachdem die Beklagte eine Unterlassungserklärung vorgerichtlich nicht abgegeben hatte, erhob der Kläger Klage.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH nahm eine gemäß §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) unlautere Werbung an. Eine mutmaßliche Einwilligung des angerufenen Tischlereiunternehmens lag nach Auffassung des BGH nicht vor. Die Richter stellten fest, dass für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden könne, auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen sei. Die Beklagte hätte aber keinen berechtigten Grund anzunehmen, das von ihr angerufene Handwerksunternehmen sei mutmaßlich damit einverstanden, über das Angebot der Beklagten telefonisch informiert zu werden. Insbesondere sei ein allgemeiner Sachbezug mit den von dem angerufenen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen nicht ausreichend, um auf eine mutmaßliche Einwilligung schließen zu können. Anderenfalls wäre Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden mit seinen belästigenden und deshalb nicht generell hinnehmbaren Folgen nahezu unbeschränkt zulässig.
Der BGH billigte auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein objektiv ungünstiges Angebot ein Indiz für das Fehlen einer mutmaßlichen Einwilligung sei. Die Richter stellten im Übrigen fest, dass, wenn die Voraussetzungen der belästigenden Werbung vorliegen würden, das Verhalten wettbewerbswidrig bleibe, auch wenn der Angerufene Interesse an dem Angebot zeige und es in der Folge möglicherweise sogar zu einem Abschluss käme. Noch weniger entfiele die Unlauterkeit des Verhaltens dadurch, dass die Nachteile des Angebots für den Angerufenen nicht schon bei dem Telefonat, sondern erst später erkennbar würden.
Läge eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG vor, so sei eine gesonderte Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen gemäß § 3 UWG (so genannte Bagatellschwelle) nicht mehr veranlasst.
Fazit:
Die unaufgeforderte Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden bleibt unzulässig. Der von den Anrufern häufig vorgebrachte Einwand, es läge eine mutmaßliche Einwilligung vor, da dass eigene Werbeangebot ja in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Dienstleistungsangebot des angerufenen Unternehmens stehen würde, verfängt nach Auffassung des BGH nicht. Der Anrufer muss im Einzelfall gute Argumente parat haben, weshalb bei dem von ihm angerufenen Unternehmen tatsächlich von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist. Nach Auffassung des BGH ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf Art und Inhalt der Werbung abzustellen. Es wird vor diesem Hintergrund darauf ankommen, ob es möglicherweise bereits Kontakte zwischen Anrufer und Angerufenem gibt, die auf ein besonderes Interesse auch an einer telefonischen Werbung schließen lassen, oder ob aus dem Verhalten des Angerufenen im Übrigen zu entnehmen ist, dass er auch mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden ist.
Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch, MEYER-KÖRING v. DANWITZ PRIVAT, Bonn
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