Mit der Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditistin in eine Kommanditgesellschaft (KG) eintreten kann, hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einem jüngst veröffentlichten Beschluss vom 18.10.2000 (Az: 3 Z BR 164/00) auseinandergesetzt.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Im Handelsregister ist die X-GmbH & Co. KG eingetragen. Am 17.11.1999 meldete der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin (die Komplementärin der GmbH & Co KG) zur Eintragung ins Handelsregister an, als weitere Kommanditistin seien zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) in die Gesellschaft eingetreten. Das Registergericht lehnte die Anmeldung ab. Auch die eingelegte Beschwerde wies das zuständige Landgericht mit Beschluss zurück. Hiergegen ist beim BayObLG weitere Beschwerde eingelegt worden.
Die Entscheidung des BayObLG:
Entgegen der Ansicht des LG, eine GbR könne nicht Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft sein, vertritt das BayObLG hier die Auffassung, eine GbR könne sehr wohl als Kommanditistin in eine KG eingetragen werden.
- Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine BGB-Gesellschaft Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft sein kann, ist umstritten. Die Rechtsprechung hat diese Frage bisher verneint (BGHZ 46, 291, 296; BGH NJW-RR 1987, 416; BGH WM 1990, 586,587; OLG Zweibrücken OLGZ 1982, 155). Teilweise wird auch in der Rechtswissenschaft eine Gesellschafterstellung der GbR abgelehnt. Eine Gegenmeinung im Schrifttum hält hingegen die Beteiligung jedenfalls einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts an einer Personenhandelsgesellschaft für zulässig, sei es ohne wesentliche Einschränkungen, sei es beschränkt auf Gesellschaften mit einem bestimmten Typus oder auf bestimmte Gesellschafterstellungen (Stellung als Kommanditistin).
- Die neuere Rechtsprechung des BGH geht mittlerweile in die Richtung, eine GbR könne, unabhängig von der Frage ihrer Rechts- oder Teilrechtsfähigkeit, als Teilnehmerin am Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen. Dies soll jedoch nur insoweit gelten, wie keine speziellen Rechtsvorschriften entgegenstehen. So kann die BGB-Gesellschaft Mitglied einer juristischen Person oder von deren Vorgesellschaft sein, aber auch Gesellschafterin einer anderen BGB-Gesellschaft. Auch der für das Wechsel- und Scheckrecht zuständige XI. Senat des BGH hat in einer neueren Entscheidung die GbR als scheckfähig angesehen (vgl. BGHZ 136, 254).
- Diese neuen Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH nimmt das BayObLG zum Anlass, die Kommanditisteneigenschaft einer BGB-Gesellschaft anzuerkennen, soweit keine speziellen Rechtsvorschriften entgegenstünden. Der Senat des BayObLG befasste sich in seiner Begründung im Einzelnen mit folgenden speziellen Rechtsvorschriften:
a) Der Eintragung im Handelsregister steht nicht entgegen, dass eine BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr keine spezielle Bezeichnung führen muss. Im Grundbuch (vgl. § 47 GBO) kann eine GbR unter Nennung der einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingetragen werden. Infolge einer derartigen Eintragung wären die BGB-Gesellschafter aus dem Handelsregister einwandfrei ersichtlich.
b) Das BayObLG erkennt auch keine schwerwiegenden Probleme hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Publizität der Gesellschaft einer Personenhandelsgesellschaft (vgl. §§ 106, 107, 162 Abs. 1 und 3 HGB).
(1) Soweit die Publizität der Offenlegung der Vertretungsverhältnisse für die Personenhandelsgesellschaft dienen soll, ist dies für die Eintragung der BGB-Gesellschaft als Kommanditistin ohne Bedeutung, da der Kommanditistin kraft Gesetzes keine Vertretungsmacht zusteht (vgl. § 170 HGB).
(2) Die Publizität des Handelsregisters soll darüber hinaus auch Dritten dahingehend dienen, sich über die Zusammensetzung der Gesellschaft bzw. der persönlichen Haftung der einzelnen Gesellschafter und über deren Bonität klar zu werden. Dem ist jedoch Rechnung getragen, wenn die BGB-Gesellschaft als Kommanditistin auftritt und diejenigen Personen, die im Zeitpunkt des Beitritts zu der Personenhandelsgesellschaft gehören, namentlich in das Handelsregister eingetragen sind.
(3) Bei einem Wechsel in der Zusammensetzung der Gesellschafter der GbR (etwa durch Austritt, Eintritt oder Übertragung der Gesellschafterstellung), besteht auch nicht die Gefahr, die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu beeinflussen. Die GbR als Kommanditistin haftet für die Verbindlichkeiten der KG in dem in § 171 ff HGB bestimmten Umfang. Für diese Verbindlichkeiten hat dann aber nicht nur die BGB-Gesellschaft selbst, sondern auch jeder einzelne Gesellschafter der GbR als Gesamtschuldner einzustehen (nach der sog. Theorie der Doppelverpflichtung, die auch vom BGH vertreten wird). Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern der KG könnte nur durch individualvertragliche Vereinbarung vereinbart werden.
(4) Scheidet ein Gesellschafter der GbR aus dieser aus, so haftet er nach gesetzlicher Regelung weiterhin für bereits begründete Verbindlichkeiten nach Maßgabe des § 736 Abs.2 BGB. Diese fünfjährige Enthaftungsfrist beginnt jedoch nach ganz herrschender Meinung erst mit der Kenntnis des Gläubigers von der Tatsache des Ausscheidens. Insoweit wird der Gesellschafter sein Ausscheiden im eigenen Interesse ins Handelsregister eintragen lassen. Gegen die Eintragungsfähigkeit einer solchen Tatsache sprechen keine zwingenden Gründe.
c) Die GbR wird mittlerweile im Rechtsverkehr weitgehend anerkannt, wie auch der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO, §§ 191 Abs. 2 Nr. 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).
d) Für die vom BayObLG vertretenen Auffassung spricht letztendlich auch, dass unüberwindbare Probleme entstünden, falls eine Personengesellschaft Gesellschaft einer anderen Personengesellschaft ist, die erstere aber wegen veränderter Umstände zu einer GbR wird. Eine vergleichbare Konstellation ergäbe sich, wenn eine BGB-Gesellschaft Gesellschafterin einer anderen BGB-Gesellschaft ist und diese kraft Gesetzes zu einer Personenhandelsgesellschaft – etwa einer OHG – wird.
- Da die Auffassung des Senates des Bayerischen Oberlandesgerichts einer Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 24.11.1981 (OLGZ 1982, 155) entgegensteht, hat der Senat die weitere Beschwerde dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Nunmehr bleibt abzuwarten, ob der BGH seiner neuesten Rechtsprechung treu bleibt und einer BGB-Gesellschaft die Möglichkeit einräumt, einen Kommanditanteil halten zu können.
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