Gegen die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) spricht es, wenn die Gesellschaft mit ihm einen Beratervertrag abgeschlossen hat, der alle typischen Merkmale eines Vertrags über eine freie Mitarbeit enthält. Zu diesen Merkmalen gehören z.B.:
- fehlende Regelungen zum Urlaubsanspruch,
- fehlende Regelungen zur Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,
- fehlende Regelungen zu sonstigen Sozialleistungen,
- keine Überstundenvergütung bei freier Gestaltung der Arbeitszeiten.
Liegt ein solcher Fall vor, bedeutet dies, dass der Geschäftsführer im Gegenteil selbstständig auf eigenes Unternehmerrisiko arbeitet und er seine Leistungen nebst Umsatzsteuer der GmbH ausdrücklich in Rechnung stellen muss. Dafür entfallen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsleistungen bei der GmbH als Arbeitgeberin.
Denn nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin hat die Einstufung einer Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen. Dabei spricht gegen die Einstufung einer selbstständigen Tätigkeit nicht allein der Umstand, dass es sich um den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH handelt. Denn auch dieser kann als Unternehmer gelten. Die Organstellung als Geschäftsführer der GmbH steht dem nicht entgegen.
Hinweis: Wichtig ist allerdings, dass es sich bei den Tätigkeiten des Geschäftsführers in diesen Fällen nicht um einfache Tätigkeiten handelt, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist (FG Berlin, Urteil vom 6.3.2006, Az. 9 K 2574/03).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt & Steuerberater Andreas Jahn; Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Mario Knepper – Meyer-Köring v. Danwitz Privat – Bonn – 2006
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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