15.03.2006 -

Gemäß § 109 GewO hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, d.h. ein „durch Namensunterschrift“ unterzeichnetes Zeugnis (§ 126 Abs. 1 BGB). Die Anforderungen, die an eine Unterschrift unter das Zeugnis zu stellen sind, ergeben sich dabei aus dem Zweck, der mit der Zeugniserteilung verfolgt wird. Das Zeugnis hat die Aufgabe, dem beurteilten Arbeitnehmer die Suche eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Es soll den Arbeitsplatzanbieter, dem das Zeugnis vorgelegt wird, über persönliche Daten des Beurteilten informieren. Diese Information hat so zu erfolgen, dass beim Leser kein Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommt. Derartige Zweifel entstehen jedoch, wenn der beurteilende Arbeitgeber eine Unterschrift leistet, die nach ihrem Erscheinungsbild von einem Kind stammt.

So war es in dem vom LAG Nürnberg (Beschluss vom 3. August 2005 – 4 Ta 153/05 -) entschiedenen Fall. Der Arbeitgeber war zunächst vom Arbeitsgericht Nürnberg dazu verurteilt worden, ein zuvor dem Arbeitnehmer ausgestelltes Zeugnis inhaltlich abzuändern. Der Arbeitgeber erstellte daraufhin ein neues Zeugnis, allerdings mit einer „Kinder“-Unterschrift. Der Arbeitnehmer hat diese Unterschrift nicht akzeptiert und beim Arbeitsgericht beantragt, den Arbeitgeber durch Verhängung eines Zwangsgeldes zur Neuausstellung des Zeugnisses mit üblicher Unterschrift zu verurteilen. Dem gab das Arbeitsgericht unter Festsetzung eines Zwangsgeldes statt. Der Arbeitgeber erstellte daraufhin ein neues Zeugnis, nunmehr versehen mit einer Unterschrift im Ausmaß von ca. 14,5 cm (breit) mal ca. 10 cm (hoch) und praktisch lediglich bestehend aus Auf- und Abwärtslinien.

Der Arbeitnehmer hielt diese Form der Unterschriftsleistung ebenfalls nicht für ordnungsgemäß und damit den Zeugniserstellungsanspruch für nicht erfüllt. Den neuerlichen Antrag, durch Verhängung eines Zwangsgeldes den Arbeitgeber zur Neuausstellung des Zeugnisses zu verurteilen, hat das Arbeitsgericht wiederum stattgegeben. Die dagegen vom Arbeitgeber erhobene Beschwerde wurde vom LAG Nürnberg zurückgewiesen mit folgender Begründung:

Die überdimensionierte und praktisch unleserliche Unterschrift weiche von Unterschriften allgemein üblicher Gestaltung signifikant ab. Durch die gewählte Unterschrift werde beim Leser der Verdacht erzeugt, der Unterzeichner stehe nicht hinter dem Text des Zeugnisses, er wolle sich vielmehr distanzieren und ein entsprechendes Signal an den Leser aussenden. Dies müsse ein Arbeitnehmer nicht hinnehmen.

(Verfasserin: Ebba Herfs-Röttgen – Fachanwältin für Arbeitsrecht)

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