Bei nicht börsennotierten Kapitalanlagen mit ungewöhnlich hohen Renditenversprechen empfiehlt sich vorab die Einholung anwaltlichen Rats (credit: adobestock) 

In der Vergangenheit haben zahlreiche Anleger Anteile an einer Fincap Investment CVBA bzw. einer MW Global Investments CVBA erworben. Dabei soll es sich um Genossenschaften mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht handeln. Geworben wurde u.a. mit einer Wertsteigerung von 200 % in den vergangenen 10 Jahren.

Existieren die Gesellschaften Fincap Investment CVBA bzw. MW Global Investments CVBA überhaupt?

Die Fincap Investment CVBA (nachstehend „Fincap“) wurde laut dem belgischen Unternehmensregister „Banque-Carrefour des Entreprises“ im Jahr 2016 von Amts wegen zwangsgelöscht, nachdem sie mehrere Jahre hintereinander keine Jahresabschlüsse veröffentlicht hatte. Die infolge der Zwangslöschung eingeleitete Liquidation wurde laut belgischem Unternehmensregister im Januar 2019 beendet. Jedenfalls die von uns vertretenen Anleger wurden hierüber nicht informiert. 

Nach Darstellung der MW Finance AG soll die Löschung der CVBA aus dem belgischen Gesellschaftsregister im Jahr 2016 nichts an der rechtlichen Existenz der Gesellschaft ändern. Die Löschung habe nicht zur Beendigung der Gesellschaft geführt. Ebensowenig ändere sich etwas an dem Erhalt der Kapitaleinlagen der Kunden und diesen zustehenden Ertragsansprüchen. Eine rechtliche Begründung für diese Auffassung gibt die MW Finance AG in ihrer Stellungnahme indes nicht. Auf die Liquidation der Genossenschaft im Jahr 2019 wird mit keinem Wort eingegangen.

Weitere Recherchen unsererseits ergaben, dass bei Gründung der Fincap Investment CVBA
75 % des Stammkapitals von einer Mycap Holding AG in der Schweiz gezeichnet wurden. Diese Mycap Holding AG ist laut einem uns vorliegenden Handelsregisterauszug bereits im Jahr 2017 gelöscht worden, nachdem das zuvor eingeleitete Konkursverfahren „mangels Aktiven“ eingestellt wurde.

Die MW Global Investment CVBA ist im belgischen Unternehmensregister überhaupt nicht zu finden, sie war dort nach unseren Recherchen auch niemals eingetragen. Die in der Beitrittserklärung zur MW Global Investments CVBA angegebene Registernummer des belgischen Unternehmensregisters ist die Registernummer der – zwangsgelöschten – Fincap.

Von uns an die belgische Adresse der Genossenschaften gerichtete Schreiben kamen als unzustellbar zurück.

Wiederholt Probleme bei der Rückzahlung von Anlegergeldern

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu zögerlichen Auszahlungen von Anlegergeldern
(siehe z.B. General-Anzeiger vom 17.03.2021 und 08.06.2021). Nach Darstellung der MW Gruppe handelt es sich dabei nur um wenige Einzelfälle. Allerdings haben auch von uns vertretene Anleger die Erfahrung machen müssen, dass ihnen angelegte Gelder nicht oder nur zögerlich in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die MW Gruppe begründet diese Verzögerungen damit, dass die Auflösung einer solchen besonderen Anlageform steuerrechtliche Abstimmungs- und Abwicklungsschritte voraussetzt. Dass Auszahlungen erst auf Druck von Presseberichterstattung erfolgten, wird seitens MW bestritten.

Seit dem Jahr 2019 werden Anleger darauf verwiesen, dass die Anteile an der Genossenschaft gesplittet und die Anzahl der Anteile begrenzt wurde, die gleichzeitig gekündigt werden können. Ob hierzu überhaupt ein wirksamer Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrages existiert, erscheint fraglich. Anlegern wird durch diese angebliche Rechtsänderung jedenfalls erschwert, ihre Beteiligung zurückzuverlangen. „Die Tatsache, dass die Genossenschaft im belgischen Unternehmensregister nicht registriert sein soll, die zögerliche Auszahlung von Teilbeträgen an einzelne Anleger erst unter dem Druck von Presseberichten, die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten und die Tatsache, dass Rückzahlungen durch andere Gesellschaften der MW Gruppe erfolgen, lässt nichts Gutes ahnen“, erklärt Alexander Knauss, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für die Anleger stellt sich die Frage nach dem Verbleib ihrer Gelder. Denn wenn die Fincap CVBA schon seit 2019 liquidiert ist, hätten die Anlegergelder im Rahmen der Liquidation zurückgezahlt werden müssen. Auch der Verbleib der von Anlegern in die gar nicht existente MW Global Investments CVBA investierten Gelder ist ungeklärt. Hierzu teilt die MW Finance AG in ihrer Stellungnahme nur mit, der Verbleib der Gelder sei geklärt. Eine nähere Erläuterung hierzu erfolgt nicht, es werden auch keine Nachweise vorgelegt.

Behördliche Ermittlungen laufen bereits

Als wenn die Sorge um ihre angelegten Gelder noch nicht Ärger genug wäre, haben Anleger mittlerweile ein Schreiben der Finanzverwaltung erhalten, in dem die
„ehemaligen Firmen”

• Fincap Investment CVBA,
• Fincom Investment CVBA,
• MW Global Investments CVBA,

erwähnt werden. Die Finanzverwaltung geht also offenbar aufgrund eigener Erkenntnisse davon aus, dass die Fincap Investment CVBA und die MW Global Investments CVBA nicht (mehr) existieren.

Stille Beteiligungen als Nachfolgemodell?

Anlegern der Fincap Investment CVBA bzw. der MW Global Investment CVBA wird seit einiger Zeit angeboten, ihre (vermeintlichen) Beteiligungen an der Fincap bzw. MW Global Investments CVBA umzuwandeln in eine stille Beteiligung an einer von vier Gesellschaften, die alle MW Finance GmbH heißen und an unterschiedlichen Orten (Willich bzw. Düsseldorf, Wiesbaden, Stuttgart und Bonn) sitzen.

Anlegern, die eine solche stille Beteiligung zeichnen sollen, werden zwei Dokumente vorgelegt:
Ein Vertrag über die Eingehung der stillen Beteiligung als solcher sowie eine weitere „Vereinbarung über die Erbringung der Stillen Einlage“.

Auch hier gibt es zahlreiche Auffälligkeiten:

So beinhaltet die „Vereinbarung über die Erbringung der Stillen Einlage“ eine Abtretung der Rechte und Pflichten des Anlegers an der – seit 2016 zwangsgelöschten und 2019 endgültig liquidierten – Fincap.

Ursprünglich hatten sich die Anleger an der Fincap Investment CVBA bzw. der MW Global Investment CVBA in der Erwartung beteiligt, dass ihre Einlagen in börsennotierte Unternehmen investiert werden. Im Rahmen der stillen Beteiligung soll das Kapital aber nun in Unternehmen investiert werden, deren Geschäftszwecke

  • „das Makeln von und mit Versicherungsverträge, die Vermittlung nationaler und internationaler Allfinanz-Dienstleistungen sowie das Coachen von Vertrieben, Geschäftspartnern und Firmen“„die Tätigkeit als Versicherungsmakler sowie verwandte Dienstleistungen“ (MW Finance GmbH, Düsseldorf),
  •  „die Vermittlung von Versicherungen aller Art und Finanzierungen“ (MW Finance GmbH, Bonn),
  •  „die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen gem. §§ 93 ff. HGB, Finanzierungen sowie Geld- und Vermögensanlagen aller Art, einschließlich entsprechender Beratungen, …“ (MW Finance GmbH, Wiesbaden) oder
  •  „Die Beratung und Betreuung bei Wirtschafts-, Vermögens- und Finanzgeschäften sowie verwandte Dienstleistungen“ (MW Finance GmbH, Stuttgart)

lauten. Mit anderen Worten: Die Anleger investieren mit Abschluss der stillen Beteiligung nicht in Portfolios namhafter Unternehmen, sondern in Gesellschaften, die Versicherungen vermitteln!

Hierüber wurden jedenfalls die von uns vertretenen Anleger im Rahmen der „Beratung“, ihre vermeintlichen Beteiligungen an den belgischen CVBAs in stille Beteiligungen an den o.g. deutschen Gesellschaften umzuwandeln, regelmäßig nicht aufgeklärt.

Auch die gesetzlich vorgeschriebenen Anlegerinformationen wurden ihnen nicht erteilt. Denn eine stille Beteiligung stellt eine Vermögensanlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) dar. Es besteht deshalb eine Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG, wenn wie hier keine der Ausnahmevorschriften in § 2 VermAnlG erfüllt ist. Der Anbieter muss dann nach § 13 VermAnlG außerdem ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen. In der Datenbank der BaFin, in der solche Prospekte gem. § 9 Abs. 3 bzw. 13a Abs. 3 VermAnlG zu veröffentlichen sind, findet man weder Verkaufsprospekt noch Informationsblatt. Auch den von uns vertretenen Anlegern wurden diese Informationen nicht erteilt. Es gibt lediglich eine Broschüre „Stille Beteiligung an einer MW Finance GmbH“. Diese erfüllt allerdings nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Verkaufsprospekt (vgl. § 7 VermAnlG).

Die MW Finance AG bestreitet eine angeblich mangelhafte Aufklärung und Anlegerinformation. Ein Verkaufsprospekt oder ein Vermögensanlagen-Informationsblatt wurden uns aber nicht zur Verfügung gestellt.

Auffällig ist auch, dass zumindest in einem uns bekannten Fall Anlegern noch Anfang 2022 ein Vertrag über die Errichtung einer stillen Beteiligung an der MW Finance GmbH in Willich (AG Krefeld HRB 9421) vorgelegt wurde, obwohl diese Gesellschaft schon im August 2021 aus dem Handelsregister gelöscht wurde, nachdem sie mit der EXAKT – MW Finance GmbH mit Sitz in Düsseldorf (AG Düsseldorf HRB 34902) zur dortigen MW Finance GmbH verschmolzen wurde.

„Wir raten Anlegern dringend davon ab, sich auf eine solche stille Beteiligung einzulassen“, empfiehlt Rechtsanwalt Knauss.

Handlungsmöglichkeiten betroffener Anleger

Neben der Kündigung der jeweiligen Beteiligung und Rückforderung des Beteiligungskapitals kommen u.a. auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater bzw. -Vermittler wegen nicht anlegergerechter Beratung und nicht anlagegerechter Aufklärung über die Risiken der jeweiligen Beteiligung in Betracht.

Darüber hinaus sind auch Schadenersatzansprüche gegen die Verantwortlichen persönlich denkbar.

Fazit

Bei nicht börsennotierten Kapitalanlagen, die ungewöhnlich hohe Renditen versprechen, sind Anleger stets gut beraten, vor der Investition größerer Summen anwaltlichen Rat einzuholen und sich über die Risiken solcher Anlagen ausführlich zu informieren. Wer bereit ist, Beratungshonorare oder Ausgabeaufschläge auf Finanzprodukte schon für deren bloße Vermittlung zu zahlen, dem sollte eine gründliche Prüfung und Risikoaufklärung auch etwas wert sein.

Die in diesem Artikel erwähnte Stellungnahme der MW Finance können Sie hier im Originalwortlaut nachlesen.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Alexander Knauss bei „Beste Anwälte Deutschlands 2024“ für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

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