In seinem Urteil vom 3. November 2004 – 5 AZR 592/03 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber Vergütungsrückzahlung verlangen kann, wenn der Arbeitnehmer sich ein Arbeitsverhältnis als Arzt erschlichen hat.
Fall:
Der Arbeitnehmer war etwa 7 ½ Jahre im Bereich Heilkunde des Klinikums der Technischen Universität München als Arzt angestellt. Bei Einstellung hatte er eine gefälschte Approbationsurkunde vorgelegt. Eine Zulassung als Arzt hat er zu keinem Zeitpunkt besessen. Dieser Sachverhalt stellte sich indessen erst nach Beendigung der Tätigkeit heraus. Daraufhin erklärte der Träger des Klinikums die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung eines Teils der geleisteten Arbeitsvergütung sowie der vollen in den 7 ½ Jahren angefallenen Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (insgesamt ca. 71.000,00 €) stattgegeben. Der Arbeitsvertrag der Parteien, so das Bundesarbeitsgericht, sei wegen des Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot der Ausübung der Heilkunde durch einen Nichtarzt nichtig. Eine Heilung dieses Mangels aufgrund langjähriger Beschäftigung (sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis) hätte nicht eintreten können. Dem stehe der Zweck des Verbotsgesetzes, Leben und Gesundheit der Patienten zu schützen, entgegen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kam deshalb grundsätzlich nur eine Rückabwicklung der beiderseits erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht in Betracht. Die Arbeitgeberin könne die rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückfordern. Demgegenüber entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Arbeitnehmer einen Wertersatz für seine Dienstleistungen nicht beanspruchen könne. Denn nach § 817 BGB sei die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende durch die Art der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe. Genau das sei im Falle des Arztes gegeben. Auch eine Einschränkung des Ausschlusses der Rückforderung nach Treu und Glauben hielt das Bundesarbeitsgericht in Fällen der vorliegenden Art nicht für angemessen.
Verfasserin: Ebba Herfs-Röttgen, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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