Was geschieht mit dem Eigentum vermisster Personen? (Copyright: Jürgen Fächele/adobe.stock)
Seit den Flutkatastrophen der letzten Wochen werden noch viele Menschen vermisst. In den nächsten Wochen wird sich zeigen, wie viele dieser Menschen im Rahmen der Räumarbeiten noch lebend geborgen werden können, dauerhaft vermisst bleiben oder in den Fluten ihr Leben lassen mussten.
Damit stellen sich auch zahlreiche rechtliche Fragen zum Umgang mit dem Hab und Gut der vermissten oder verstorbenen Personen. Nachstehend versuchen wir die wichtigsten Fragen zu beantworten:
I. Rechtliche Situation bei Verstorbenen
Bei Verstorbenen gelten die üblichen erbrechtlichen Regelungen. Dennoch gibt es auch hier einige flutspezifische Besonderheiten:
1. Testamentarische Erbfolge
Der Nachweis der testamentarischen Erbfolge geschieht in der Regel durch Einreichung des Testaments beim Nachlassgericht. In vielen Fällen werden Testamente auch von vornherein bei Gericht hinterlegt, damit sie bei Bedarf auf jeden Fall gefunden und eröffnet werden.
Das Testament wurde von den Fluten vernichtet: Reichen eine Kopie oder andere Beweismittel zum Nachweis aus?
Ist das Original des Testaments von den Fluten vernichtet worden, kann der Nachweis der Erbfolge im sogen. Erbscheinverfahren auch mit anderen Beweismitteln geführt werden. In der Rechtsprechung anerkannt ist, dass auch die Kopie eines Testaments oder sogar nur ein Zeuge zum Nachweis der Erbfolge ausreichen kann, wenn der Inhalt des Testaments dadurch mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
Wird der Inhalt des Testaments erfolgreich nachgewiesen, lässt das Fehlen des Originals nicht automatisch darauf schließen, dass das Testament in der Absicht vernichtet wurde, es zu widerrufen. Vielmehr kann es auch andere Ursachen – wie zum Beispiel die Flut – geben, warum das Testament abhandengekommen ist. Steht aber nicht fest, dass das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet wurde, gilt der Inhalt des Testaments auch weiterhin.
Was gilt, wenn es keine anderen Nachweise für den Inhalt des Testaments gibt?
Kann die Existenz und der Inhalt des Testaments nicht erfolgreich mit anderen Beweismitteln nachgewiesen werden, gilt entweder ein noch existentes früheres Testament oder, falls es ein solches nicht gibt, die gesetzliche Erbfolge.
2. Haftung für Schulden des/der Verstorbenen
Die gesetzliche Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft (§ 1944 BGB: 6 Wochen, bei Auslandsaufenthalt des Erben 6 Monate) ist schon unter normalen Umständen sehr kurz bemessen.
Um entscheiden zu können, ob sich die Annahme einer Erbschaft lohnt oder man besser ausschlägt, müssen sich die Erben einen Überblick über das Vermögen des / der Verstorbenen verschaffen. Die Ermittlung des Nachlasses und eventueller Schulden gestaltet sich schon unter normalen Umständen schwierig. Wenn aber auch die Unterlagen in den Fluten untergegangen sind, ist die Feststellung innerhalb der Ausschlagungsfrist nahezu aussichtslos.
Potenzielle Erben müssen sich daher entscheiden, ob sie das Risiko eingehen wollen, rechtlich und wirtschaftlich in die „Fußstapfen“ der Verstorbenen zu treten. In Flutopfer-Fällen wird das Risiko je nach Lage der Dinge zum Zeitpunkt der Entscheidung regelmäßig höher sein als normalerweise. Ist beispielsweise das kreditfinanzierte Haus von den Fluten vernichtet worden, bestehen die Schulden weiter. Ob eine Elementarschadenversicherung den Wert des Hauses ersetzt, ist hingegen ungewiss. Auch vormals erfolgreiche, nun aber flutgeschädigte Betriebe können für die Erben zur Belastung werden, wenn die betrieblichen Grundlagen vernichtet wurden, Kosten aber weiterlaufen.
Kann die Haftung auf den Nachlass begrenzt werden?
Ja. Stellt der Erbe fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann z.B. ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden. Dabei handelt es sich um die nachträgliche Insolvenz des Nachlasses, nicht des Erben (weshalb es für den Erben in diesem Fall auch keinen Eintrag in der Schuldnerkartei oder bei der SCHUFA gibt). Mit Eröffnung des Verfahrens übernimmt ein Insolvenzverwalter die Abwicklung, der Erbe haftet nicht persönlich für die Verbindlichkeiten.
Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, steht dem/den Erben die sogen. „Dürftigkeitseinrede“ (§ 1990 BGB) zu. Sie müssen dann zwar den Nachlassgläubigern den vorhandenen Nachlass zur Verfügung stellen und dazu auch ein sogen. Inventar errichten (§ 1993 ff. BGB). Wird das Inventar ordnungsgemäß und vollständig errichtet, haften die Erben wiederum nicht persönlich mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten des/der Verstorbenen.
In jedem Fall sollte man sich dabei aber durch versierte Erbrechtsanwälte beraten und begleiten lassen, um nicht durch unbedachte Fehler die Haftungsbegrenzung zu verlieren und doch mit dem gesamten eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers gerade stehen zu müssen.
Ausschlagung oder Haftungsbegrenzung?
Ausschlagen sollte man nur, wenn man mit dem Nachlass nichts zu tun haben will oder sicher ist, dass die Schulden weit überwiegen oder sogar nur Schulden geblieben sind.
Ist das Vermögen hingegen nur ungeklärt und besteht die Chance, dass Vermögenswerte vorhanden sind, sollte nicht vorschnell ausgeschlagen werden. Entpuppt sich der Nachlass nachträglich doch als nicht werthaltig, kann die Haftung immer noch begrenzt werden (s.o.). In diesem Fall gilt dann: „Außer Spesen nichts gewesen.“, man behält aber die Chance, eventuelles Vermögen zu bewahren.
Wie schlägt man die Erbschaft aus?
Die Ausschlagung erfolgt gem. § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, entweder zur Niederschrift persönlich bei Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form. Dazu muss man einen Notar aufsuchen.
Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG).
II. Rechtliche Situation bei Vermissten
Komplizierter ist die Situation in Fällen von vermissten Personen. Solange nämlich nicht feststeht, dass eine Person tot ist, greifen die gesetzlichen Regelungen des Erbrechts oder ein Testament nicht.
Notarielle Vorsorgevollmacht vorhanden
Existiert eine notarielle Vorsorgevollmacht, kann die Verwaltung des Vermögens einstweilen auf dieser Grundlage erfolgen.
Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft
Existiert keine Vorsorgevollmacht, kann eine sogen. „Abwesenheitspflegschaft“ nach § 1911 Abs. 1 BGB beantragt werden. Diese wird eingerichtet, wenn vermögensrechtliche Angelegenheiten eines abwesenden Volljährigen der Fürsorge bedürfen, z.B. bei unbekanntem Aufenthalt. Das Betreuungsgericht bestellt in einem solchen Fall einen Abwesenheitspfleger, der die Interessen der abwesenden Person wahrnimmt.
Dem Umfang nach kann die Abwesenheitspflegschaft für alle oder einzelne Vermögensangelegenheiten des Abwesenden angeordnet werden, im Zweifel gilt sie für alle.
Als Abwesenheitspfleger hat das Betreuungsgericht eine Person auszuwählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet ist.
Eine Abwesenheitspflegschaft bleibt auch dann wirksam, wenn sich später herausstellt, dass der Abwesende zum Zeitpunkt der Anordnung schon verstorben war. Die Abwesenheitspflegschaft wird aufgehoben, wenn die Person gefunden wird und ihre Angelegenheiten wieder selbst wahrnehmen kann, oder wenn der Tod der Person feststeht. Kraft Gesetzes endet die Abwesenheits-Pflegschaft im Falle der Todeserklärung (siehe unten).
Verschollenheitsgesetz (VerschG)
Für Vermisste gelten außerdem die speziellen Regelungen des Verschollenheitsgesetzes (VerschG). Gem. § 1 Abs. 1 VerschG ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen (hier: die Flut) ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet sind.
Das VerschG ermöglicht in einem solchen Fall die Todeserklärung einer verschollenen Person. Diese Erklärung begründet die Vermutung, dass der Betroffene in dem im entsprechenden Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VerschG). Solange ein Verschollener aber nicht unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 VerschG im Aufgebotsverfahren für tot erklärt wurde, wird durch § 10 VerschG jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt vermutet, dass die Person noch lebt, bis im Beschluss über die Todeserklärung gem. § 9 Abs. 3 und 4 VerschG der Todeszeitpunkt festzustellen wäre. Die Todeserklärung bzw. die Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses begründet die Vermutung des Todes in allen Rechtsgebieten und mit Wirkung für und gegen jedermann, sodass dann die normalen erbrechtlichen Regelungen (s.o.) gelten.
Um eine Todeserklärung zu erwirken, müssen zusätzlich zur Verschollenheit die Voraussetzungen eines der Tatbestände der §§ 3 bis 7 VerschG vorliegen. Für anlässlich der Flutkatastrophe Vermisste kommt insbesondere die sogen. „Gefahrverschollenheit“ nach § 7 VerschG in Betracht. Danach kann derjenige, der in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendet ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist. Dabei ist nach § 9 Abs. 2 VerschG als Zeitpunkt des Todes grundsätzlich der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist, hier also das Flutereignis selbst.
Wichtig: Das Aufgebotsverfahren wird gem. § 16 Abs. 1 VerschG nur auf Antrag bei Gericht eingeleitet und nicht etwa von Amts wegen.
Grundsätzlich empfiehlt es sich in dieser Situation, die Rechtsberatung eines Experten in Anspruch zu nehmen.
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