Die Flutkatastrophe der vergangenen Woche, welche vor allem das Ahrtal, aber auch Teile von Nordrhein-Westfalen betrifft, hat für die meisten Betroffenen verheerende wirtschaftliche Konsequenzen.
Auch wenn an vielen Orten neben den Aufräumarbeiten schon die Schadenregulierung durch die Versicherungen begonnen hat und diese Geschädigten schnelle Hilfe anbieten, ist dabei Vorsicht geboten!
Denn so verständlich es aus Sicht der Betroffenen ist, möglichst schnell Hilfe bekommen zu wollen, ist es aus Sicht der Versicherungen naheliegend, die gigantischen Schadensummen möglichst zu begrenzen. Angebote zur Soforthilfe sollten daher nicht ungeprüft angenommen werden. Dem Vernehmen nach sollen Betroffene vereinzelt bereits Soforthilfeangebote zur Regulierung von Gebäudeschäden über (auf den ersten Blick beträchtliche) fünfstellige Beträge erhalten haben. Der Teufel steckt dabei im Detail. Denn ein auf den ersten Blick großzügiges Angebot der Versicherung kann zwar eine dringend benötigte unbürokratische Zahlung vorsehen. Sie kann aber im Kleingedruckten auch eine Klausel enthalten, dass der Versicherungsnehmer als Gegenleistung für die Zahlung auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Unterschreibt der Versicherungsnehmer eine solche Klausel, bleibt er unter Umständen auf dem weitergehenden Schaden sitzen. Vor dem Hintergrund, dass Ansprüche gegen die Versicherung in der Regel die einzige Möglichkeit zur Kompensation des wirtschaftlichen Schadens darstellen, kann ein solch vorschneller Anspruchsverzicht in der Rückschau fatale wirtschaftliche Folgen haben.
Aber auch in den Fällen, in denen ein Soforthilfe-Angebot der Versicherung keine Regelung zum Verzicht auf weitergehende Ansprüche enthält, sondern nur eine erste Abschlagszahlung darstellt, kann es im weiteren Verlauf der Regulierung zu Differenzen kommen. Denn nicht selten will die Versicherung im Rahmen der Schadenregulierung sehr viel weniger zahlen als zur tatsächlichen Behebung des Schadens erforderlich. Versicherungsnehmer sollten sich hierauf nicht vorschnell einlassen: die Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB) sehen für solche Fälle zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ein außergerichtliches Verfahren zur Feststellung der Schadenshöhe vor, das sogenannte Sachverständigenverfahren. Dazu benennen beide Parteien jeweils einen Sachverständigen. Die Sachverständigen wiederum einigen sich auf einen Obmann. Kommen die Sachverständigen zu abweichenden Feststellungen (z.B. zur Schadenhöhe), trifft der Obmann eine für beide Parteien in der Regel verbindliche Entscheidung. Die Kosten ihres Sachverständigen trägt dabei jede Partei selbst, die Kosten des Obmannes werden zur Hälfte von beiden Parteien getragen.
Ist die beschädigte Immobilie kreditfinanziert, sollte ein Angebot der Versicherung nicht ohne Abstimmung mit der finanzierenden Bank angenommen werden. Denn regelmäßig verpflichtet sich der Kreditnehmer gegenüber der Bank, eine entsprechende Versicherung zu unterhalten.
Fazit:
- Betroffene sollten sich die Bedingungen von Soforthilfe-Angeboten sehr genau ansehen und diese im Zweifel rechtlich prüfen lassen.
- Bei Differenzen zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer zum Schadenumfang kann das Sachverständigenverfahren eine sinnvolle Möglichkeit zur Streitbeilegung sein.
- Will die Versicherung aus anderen Gründen nicht zahlen, sollte rechtliche Hilfe in Anspruch genommen und nicht vorschnell auf Ansprüche verzichtet werden.
MEYER-KÖRING hilft:
Wir bieten Betroffenen an, im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung mögliche Soforthilfeangebote ihrer Wohngebäudeversicherung auf kritische Klauseln hin zu überprüfen.
Dazu können sich Betroffene per E-Mail an Fluthilfe@meyer-koering.de oder telefonisch an 0228/72636-44 wenden.
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