Vertragliche Abreden in Chefarztverträgen unterliegen regelmäßig den gesetzlichen Anforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle). Das LAG Düsseldorf hatte sich mit einer Abgeltungsklausel auseinanderzusetzen.


Werden die Vertrags-Konditionen in Chefarzt-Verträgen nicht individuell ausgehandelt, handelt es sich regelmäßig um AGB (Copyright: Robert Kneschke/adobe.stock).

Der Fall

Ein Chefarzt erhielt eine vertragliche Vergütung von 100.000 € brutto im Jahr. Nach seinem Arbeitsvertrag galt zu leistende Rufbereitschaft „im Üblichen Rahmen“ als mit der Vergütung mit abgegolten. Der Chefarzt nahm häufig Rufbereitschaft wahr. Nachdem die Rufbereitschaft zunächst vergütet wurde, stellte das Krankenhaus diese Vergütung zu einem gewissen Zeitpunkt mit Verweis auf den Arbeitsvertrag ein. Der Chefarzt wehrte sich hiergegen und hielt die Klausel für unwirksam.

Die Entscheidung

Die Abgeltungsklausel wurde vom LAG als unwirksam erachtet. Bei den Vertragsinhalten handelte es sich um AGB. Die Vermutungsregelungen nach § 310 Abs. 3 BGB kämen hier zur Anwendung, da es sich auch beim Chefarztvertrag um einen Verbrauchervertrag handele. Die Klausel, wonach Rufbereitschaft im üblichen Umfang als abgegolten sein sollte, verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, so das Gericht. Der Begriff der „Üblichkeit“ sei ohne erkennbaren Maßstab nicht zu konkretisieren und eröffne willkürlich auszuübende Beurteilungsspielräume für den Arbeitgeber. Insoweit die im Krankenhaus als üblich geltenden Umstände herangezogen werden sollten, konnte dies gemäß LAG für neu eintretende Arbeitnehmer keinerlei Rechtssicherheit begründen. Dem Krankenhaus wäre es unproblematisch zumutbar gewesen, den „üblichen“ Umfang der Bereitschaftsdienste zu beziffern.

Fazit

Werden die Vertrags-Konditionen in Chefarzt-Verträgen nicht individuell ausgehandelt, handelt es sich regelmäßig um AGB. Diese Klauseln unterliegen besonderen Anforderungen, insbesondere müssen sie klar und verständlich sein. Dies ist bei einer Abgeltung der Rufbereitschaft im „üblichen“ Umfang nicht der Fall. Die Lohnabrede an sich unterliegt keiner Klauselkontrolle, Preisnebenabreden wie die vorliegende Abgeltungsklausel aber sehr wohl. Wenn eine Abgeltungsklausel unwirksam ist, bedeutet dies aber nicht automatisch, dass ein Vergütungsanspruch besteht. Denn ob ein solcher tatsächlich gegeben ist, hängt davon ab, ob den objektiven Umständen nach, eine Vergütung zu erwarten ist (siehe hierzu das besprochene Urteil LAG Hamm vom 15.03.2013-18 Sa 1802/12).

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