Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne – das schrieb bekanntlich schon Hermann Hesse. Und weil das so ist, denkt man am Anfang vor allem an eines nicht – das Ende. Wer will schon die Aufbruchsstimmung und die Zuversicht, dass hier eine berufslebenslange Zusammenarbeit eingegangen wird, mit der Beschäftigung mit Beendigungsregeln trüben. So verständlich dies ist, so zeigt sich in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH Beschluss v. 6.9.2019 – VIII R 12/16) wieder einmal, dass dies gerade Gesellschafter von Personengesellschaften teuer zu stehen kommen kann. Eine – vermutlich unbedacht – fehlende Regelung führte zu einer nicht unerheblichen Steuerbelastung auf Gewinne, die sich zuvor weder auf dem Kapital- noch Bankkonto wiedergefunden hatten.
Detaillierte Beendigungsregelungen in Gesellschaftsverträgen zahlen sich aus (Copyright: joyfotoliakid/adobe.stock).
Der Fall
Der Fall betraf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts von drei Rechtsanwälten (kann aber 1:1 auf eine ärztliche Gemeinschaftspraxis übertragen werden). In ihrem Gesellschaftsvertrag hatten sie für den Fall des Versterbens eines der Gesellschafters eine Fortsetzungsklausel vereinbart und eine Abfindung für die Erben des versterbenden Gesellschafters festgelegt.
Hintergrund: Fortsetzungsklausel
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 727 BGB wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Tod eines Gesellschafters automatisch aufgelöst. Es müssten dann sämtliche Verträge abgewickelt und das vorhandene Vermögen nach den jeweiligen Anteilen an die Gesellschafter verteilt werden. Dies ist gerade in langfristig angelegten Gesellschaften – wie dies bei Freiberuflern in der Regel der Fall ist – nicht gewünscht. Es kann daher im Gesellschaftsvertrag geregelt werden, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern durch die übrigen Gesellschafter fortgesetzt wird (Fortsetzungsklausel).
Die Rechtsfolgen dieser Fortsetzungsklausel können dann unterschiedlich ausgestaltet werden. So können die verbleibenden Gesellschafter den Gesellschaftsanteil des versterbenden Gesellschafters automatisch übernehmen. Dann sind in der Regel die Erben hinsichtlich des Wertes dieses Gesellschaftsanteils abzufinden.
Alternativ kann geregelt werden, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird, diese also den Gesellschaftsanteil des versterbenden Gesellschafters schlicht übernehmen und in die Gesellschaft eintreten (Nachfolgeklausel). Gerade bei Freiberuflern ist aber nicht immer gesichert, dass der oder die Erben auch die nötige berufliche Qualifikation mitbringen. So können an einer Rechtsanwaltssozietät nur zugelassene Rechtsanwälte Teilhaber sein, gleiches gilt für ärztliche Gemeinschaftspraxen, in denen in aller Regel auch dieselbe Facharztqualifikation schon zur Nachbesetzung der vertragsärztlichen Zulassung erforderlich ist. Zwar könnte die Lösung in einer „qualifizierten Nachfolgeklausel“ gesucht werden, bei der bereits ein bestimmter, entsprechend qualifizierter Nachfolger genannt ist, diese sind jedoch in der Praxis eher rar gesät.
In dem vom BFH entschiedenen Fall kam es aufgrund einer einfachen Fortsetzungsklausel zunächst zum Anwachsen des Gesellschaftsanteils des verstorbenen Gesellschafters. Dessen 33,3 % wurden auf die verbleibenden zwei Gesellschafter verteilt, sodass jeder einen Gesellschaftsanteil von 50 % innehatte. Die Erben erhielten eine Abfindung, die bei den jeweiligen Gesellschaftern anteilig steuerlich als Anschaffungskosten geltend gemacht wurde.
Zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen die Gesellschafter dann eine weitere Rechtsanwältin in die Gesellschaft aufzunehmen und übertrugen ihr hierzu jeweils wieder die zuvor übernommenen Gesellschaftsanteile gegen eine Zahlung, die der Höhe der an die Erben gezahlten Abfindung entsprach. Die verbliebenen Gesellschafter veräußerten also einen Teil ihrer Gesellschaftsanteile, sodass diese gemäß § 16 EStG zu versteuern waren.
Die Entscheidung
Nun wäre das alles keine Meldung wert, wenn die verbliebenen Gesellschafter diesem Veräußerungsgewinn die Zahlung für die Abfindung steuerlich hätten entgegenstellen können, sodass am Ende ein Gewinn von 0,00 € zu versteuern gewesen wäre.
Allerdings haben die verbliebenen Gesellschafter zum Zeitpunkt der Aufnahme der neuen Gesellschafterin nur jeweils 1/3 ihres Gesellschaftsanteils veräußert, sodass sie steuerlich auch nur 1/3 der Anschaffungskosten dem Veräußerungsgewinn entgegenstellen konnten. Die übrigen 2/3 mussten entsprechend gemäß § 16 EStG versteuert werden, ohne dass effektiv ein Gewinn stattgefunden hat. Und genau diese Rechtsfolge hat der BFH in der hier besprochenen Entscheidung bestätigt.
Fazit
Der Fall zeigt wieder einmal anschaulich, wie wichtig es ist, bei der Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen gerade den Regelungen Beachtung zu schenken, die die Beendigung der Zusammenarbeit betreffen. Wäre es im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu einer Anwachsung der Gesellschaftsanteile gekommen, wäre die Aufnahme der neuen Gesellschafterin ohne die steuerliche Belastung der verbliebenen Gesellschafter erfolgt.
Eine besondere Beachtung und Erörterung der Regelungen zur Beendigung der Zusammenarbeit sollte auch aus einem anderen Grund zu Beginn erfolgen. Führt das Ereignis plötzlich zur Beendigung der Zusammenarbeit – wie in diesem Fall durch den Tod eines Gesellschafters – so ist eine Regelung der an das Ereignis anknüpfenden Rechtsfolgen danach nicht mehr oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt möglich. Eine geplante Beendigung der Zusammenarbeit führt aber auch dazu, dass sich die Interessenlagen der vormals kooperierenden Gesellschafter ändern. Waren die Interessen während der Zusammenarbeit auf die Erreichung des gemeinsamen Ziels gleichgerichtet, wird die Zielrichtung beim Auseinandergehen konträr. In einer solchen Situation ist die Anpassung von Regelungen einvernehmlich regelmäßig schwierig, weil jede Partei ihren Vorteil sucht, einen eigenen Nachteil jedenfalls nicht hinnehmen möchte. Hinzu kommt, dass dem Wunsch einer Beendigung der Kooperation häufig bereits langjährige Streitigkeiten vorausgehen, die die Gesellschafter zusätzlich unversöhnlich gegenüberstehen lässt.
Auszeichnungen
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„Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie„(brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)
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