25.03.2020 -

Social distancing, Kontaktverbot und Ausgangssperre: Die Coronakrise trifft auch die Arztpraxen wirtschaftlich hart. Patientenzahlen brechen ein, im schlimmsten Fall wird die ganze Praxis auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes unter Quarantäne gestellt und gleich ganz geschlossen. Gleichzeitig laufen sowohl die betrieblichen als auch die privaten finanziellen Verpflichtungen weiter.

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun eine „Formulierungshilfe“ für einen Gesetzentwurf vorgelegt, der durch den Deutschen Bundestag eingebracht werden kann. Mit dem Hilfspaket sollen die finanziellen Auswirkungen der Krise auch für die Akteure des Gesundheitswesens abgefedert werden. Ob die vorgeschlagenen Regelungen ausreichend sind, lässt sich aber durchaus bezweifeln.


Auch Arztpraxen sind durch die Corona-Krise wirtschaftlich bedroht. Die Bundesregierung hat nun Pläne für ein entsprechendes Hilfspaket vorgestellt. (Copyright: everythingpossible/iStockphotos)

1. Ausgleichszahlungen

Konkret sollen die finanziellen Hilfen über die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Vertragsärzte ausgezahlt werden. Dafür soll in die Regelungen des § 87a SGB V ein neuer Absatz 3b eingefügt werden, welcher dem Vertragsarzt eine Ausgleichszahlung zusichert, wenn sich sein Gesamthonorar um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal aufgrund einer Pandemie oder ähnlichen Ereignissen reduziert.

Allerdings soll sich die Ausgleichszahlung auf die Minderung extrabudgetärer Leistungen beschränken. Der Grund für diese Beschränkung lässt sich der Formulierungshilfe leider nicht entnehmen. Sinken die Patientenzahlen, so sinken vor allem auch die budgetierten Leistungen. Die Beschränkung ist nicht erklärlich und wird hoffentlich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geändert werden.

Ein unmittelbarer Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ergibt sich aus der Regelung im Übrigen nicht. Die Zahlung eines Ausgleichs wird vielmehr in das Ermessen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung gestellt (sog. „Kann“-Regelung). Und auch zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs findet sich in der aktuellen Entwurfsfassung leider nichts. Hier wird noch nachgebessert werden müssen.

2. Praxisfortführung trotz sinkender Fallzahlen

Daneben gibt es eine zweite Regelung, gemäß der die Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Krankenkassen geeignete Regelungen für den Fall finden müssen, dass die Fortführung der Arztpraxis durch eine sinkende Fallzahl aufgrund einer Pandemie oder ähnlichen Ereignissen gefährdet ist. Die Regelungen sollen die Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Leistungserbringers sicherstellen. Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung der Regelungen finden sich aber nicht.

Fazit

Die Regelungen in der Formulierungshilfe sind sicherlich ein erster Schritt in die richtige Richtung, bedürfen aber noch einer umfassenden Überarbeitung. Wir halten Sie über die Entwicklung des Gesetzesvorhabens auf dem Laufenden.

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