Nach dem klaren Ausgang der britischen Unterhauswahl am 12.12.2019 dürfte der Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU) zu den Konditionen des von Boris Johnson neu verhandelten Austrittsabkommens (Stand: 17.10.2019) mit Ablauf des 31.01.2020 vollzogen werden.

Im Kurzüberblick lassen sich die Regelungen der nationalen Brexit-Gesetzgebung in UK sowie die Kernpunkte des Austrittsabkommens zwischen dem UK und der EU wie folgt darstellen:

I. Britische Austrittsgesetzgebung

Kernstück der britischen Gesetzgebung zum Brexit ist der European Union (Withdrawal) Act 2018 (EUWA). Dieses sichtbar unter Zeitdruck geschaffene, am 22.10.2019 vom britischen Unterhaus verabschiedete Gesetzeswerk, dessen wesentliche Bestimmungen zur Rolle des EU-Rechts nach dem Brexit noch der In-Kraft-Setzung bedürfen, verfolgt drei wesentliche Zielrichtungen:

1. Beendigung des Vorrangs von EU-Recht

  • Außerkraftsetzung des European Community Act 1972 (ECA), Sec. 1 EUW
  • Außerkraftsetzung des Prinzips des Vorrangs von EU-Recht, Sec. 5 (1) EUWA
  • Ende der Bindung an Entscheidungen und Grundsätze des EuGH, Ende der Vorlage an den EuGH, Sec. 6 (1) EUWA
  • Stichtag jeweils: Austrittsdatum

2. Beibehaltung von EU-Recht

  • Von EU-Recht abgeleitete nationale Gesetzgebung (i.W. Umsetzung von EU-Richtlinien) bleibt in Kraft, Sec. 2 EUWA
  • Sämtliche „direkte EU-Gesetzgebung“, also Verordnungen, Beschlüsse und Tertiärgesetzgebung der EU, werden in nationales Recht umgewandelt, Sec. 3 EUWA
  • Kerninstrumente des EU-Rechts, so die EU-Bürgerrechte (Art. 20 AEUV), die Zollunion (Art. 28-30 AEUV) und die Grundfreiheiten (Art. 34-36, 45, 49, 57, 63 AEUV) werden in nationales Recht umgewandelt, Sec. 4 EUWA. Problematisch ist allerdings, dass viele dieser Bestimmungen auf den „Binnenmarkt“ Bezug nehmen, den es dann im Verhältnis UK-EU nicht mehr gibt.
  • Alle vom EuGH entwickelten Grundsätze sowie alle bis zum Austrittstag verkündeten EuGH-Entscheidungen bleiben erhalten, soweit nicht durch den EUWA oder anderes nationales Recht verändert, Sec. 6 (7) EUWA.

3. Rechtsänderungen aufgrund Ministerverordnung

Nach Sec. 8 EUWA (bereits in Kraft) sind Änderungen der Austrittsgesetzgebung innerhalb von zwei Jahren ab Austritt aufgrund Ministerverordnung ohne Beteiligung des Parlaments (!) zulässig, um ein „Scheitern der effektiven Wirkung von beibehaltenem EU-Recht“ oder „Mängel“ im beibehaltenen EU-Recht „zu verhindern, zu heilen oder zu mildern“. Für das IPR liegt eine solche Verordnung bereits im Entwurf vor. Es zeichnet sich ab, dass die britische Regierung den Begriff des „Mangels“ im weitest möglichen Sinne auslegt. Parteien deutsch-britischer Verträge müssen sich daher noch voraussichtlich bis 2021 auf legislative Überraschungen einrichten.


Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zu den Konditionen des von Boris Johnson neu verhandelten Austrittsabkommens (Stand: 17.10.2019) dürfte zum 31.01.2020 vollzogen werden.
(Copyright: Thaut Images/adobe.stock)

II. Inhalt des EU-Austrittsabkommens

Gemeinsame Bestimmungen (Teil I)
Querschnittsklauseln zur korrekten Auslegung und Anwendung des Austrittsabkommens.

Rechte der Bürger (Teil II)
Schutz der Lebensentscheidungen von über 3 Millionen EU-Bürgern im Vereinigten Königreich und über 1 Million britischen Staatsangehörigen in den EU-Ländern, deren Recht, in ihrem Gastland zu leben, zu arbeiten oder zu studieren, aufrechterhalten wird.

Trennungsbestimmungen (Teil III)
Gewährleistung eines geordneten Austritts, insbesondere durch eine reibungslose Abwicklung der laufenden Verfahren und Vereinbarungen für das Ende des Übergangszeitraums.

Übergang (Teil IV)
Festlegung eines Übergangszeitraums bis Ende 2020, der einmalig um ein oder zwei Jahre verlängert werden kann. Gewährleistung der fortgesetzten Anwendung des EU-Rechts im Vereinigten Königreich und auf dieses im Übergangszeitraum (jedoch ohne Mitwirkung des Vereinigten Königreichs in den EU-Organen und Verwaltungsstrukturen). Mehr Zeit für Verwaltungen, Unternehmen und Bürger zur Anpassung.

Finanzbestimmungen (Teil V)
Gewährleistung, dass das Vereinigte Königreich und die EU alle finanziellen Verpflichtungen erfüllen, die sie gemeinsam eingegangen sind, während das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat war.

Institutionelle und Schlussbestimmungen (Teil VI)
Gewährleistung einer wirksamen Verwaltung, Anwendung und Durchsetzung des Abkommens, einschließlich eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.

Protokoll zu Irland und Nordirland
Keine harte Grenze zwischen Irland und Nordirland; Streichung des umstrittenen Backstop. Güter, die für die EU bestimmt sind, werden bereits auf britischer Seite verzollt und kontrolliert, während Güter, die in Nordirland verbleiben, nicht von EU-Regeln betroffen sind. Fortgeltung einiger EU-Binnenmarktregelungen für Nordirland. Diese Regelung ist nicht unbefristet, sondern soll am Ende der Übergangsperiode nur im Einvernehmen mit der Northern Ireland Assembly verlängert werden. Keine Verringerung der Rechte, die im Karfreitagsabkommen von 1998 verankert sind. Schutz der Nord-Süd-Zusammenarbeit. Beibehaltung des einheitlichen Reisegebiets zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich und Erhaltung des Elektrizitätsbinnenmarkts.

Protokoll zu den Hoheitszonen auf Zypern
Schutz der Interessen der Zyprer, die in den Hoheitszonen leben und arbeiten.

Protokoll zu Gibraltar
Verwaltungszusammenarbeit zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar in einer Reihe von Politikbereichen während der Übergangszeit und Umsetzung der im Austrittsabkommen verankerten Bürgerrechte.

(Quelle: ec.europa.eu)

MEHR INFOS ZUM BREXIT:

Internationales Vertragsrecht nach dem Brexit – ein aktueller Überblick

Autor

Bild von  Thomas Krümmel, LL.M.
Partner
Thomas Krümmel, LL.M.
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
  • Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Grenzüberschreitende Verträge
  • Auslandsbezogene Gerichts- und Schiedsverfahren
  • Immobilienakquisitionen und -verkäufe
  • Alle Themen rund um Gewerbeimmobilie und -miete

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen