In der Rechtssache C-143/18 – Romano hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem von unserer Kanzlei für die beklagte Bank geführten Verfahren heute entschieden, dass

  • es gegen europäisches Recht verstößt, wenn das nationale Recht bzw. die nationale Rechtsprechung bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen auch dann noch eine Möglichkeit zum Widerruf vorsieht, wenn der Vertrag bereits auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten voll erfüllt ist.
  • die Pflicht eines Unternehmers, im Fernabsatz einem Verbraucher vor Vertragsschluss auf klare und verständliche Weise die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu erteilen, nicht verletzt ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher mitteilt, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag ausgeschlossen ist, der auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Dies gilt auch dann, wenn diese Information nicht dem nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entspricht, wonach das Widerrufsrecht in einem solchen Fall besteht.


Der EuGH hat mit seinem Urteil gegen die gängige Rechtspraxis des Bundesgerichtshofs entschieden. (Copyright: Europäischer Gerichtshof)

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu wird daher – jedenfalls für den Bereich des Fernabsatzrechts – nicht mehr zu halten sein.

Denn der BGH hält die Belehrung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei auf Wunsch des Verbrauchers voll erfüllten Verbraucherdarlehensverträgen für nicht hinreichend deutlich (BGH. Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rn. 27).

„Das Urteil betrifft zwar nur einen Teil der Widerrufsverfahren, ist für Kreditunternehmen und deren Darlehensverträge aber dennoch von Bedeutung,“ erklärt Dr. Andreas Menkel, der die beklagte Bank im laufenden Verfahren vertritt.

Zum Hintergrund:

Der Fall

Im Oktober 2007 schlossen die Eheleute Romano mit der DSL Bank einen Immobiliardarlehensvertrag, um den Erwerb der von ihnen bewohnten Immobilie zu finanzieren.

Der als Annuitätendarlehen ausgestaltete Vertrag sah einen bis zum 31. Dezember 2017 festgeschriebenen Zinssatz vor. Der Vertrag sah auch vor, dass der Darlehensnehmer eine anfängliche Tilgung in Höhe von 2,00 Prozent leisten und für den nachfolgenden Zeitraum monatliche Raten zur Rückführung von Zins und Tilgung in Höhe von 548,53 Euro erbringen sollte. Die Rückzahlung sollte zum 30. November 2007 mit der Zahlung der ersten Rate beginnen. Zudem war die Gewährung des Darlehens von der Stellung einer Grundschuld als Sicherheit an der in Rede stehenden Immobilie abhängig.

Die DSL Bank übermittelte den Eheleuten Romano schriftlich einen von ihr vorformulierten „Darlehensantrag“, zusammen mit einem Informationsdokument mit der Widerrufsbelehrung, der Übersicht über die Auszahlungsvoraussetzungen, den Finanzierungsbedingungen sowie einem Dokument „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ (im Folgenden: Merkblatt). Dieses Dokument unterrichtete die Verbraucher u. a. über Folgendes: „Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.“

Die Eheleute unterzeichneten den Darlehensantrag, das Informationsdokument über das Widerrufsrecht und die Empfangsbestätigung für das Merkblatt und ließen ein unterschriebenes Exemplar dieser Vertragsunterlagen der DSL Bank zukommen. Die DSL Bank nahm in der Folge den Darlehensantrag an, der sodann von beiden Seiten normal abgewickelt wurde.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 erklärten die Eheleute den Widerruf des Darlehensvertrags. Sie beriefen sich dabei auf eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Da die DSL Bank die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkannte, erhoben die Eheleute Romano Klage beim Landgericht Bonn und begehrten die Feststellung, dass der Widerruf dazu führe, dass die DSL Bank keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag herleiten könne. Zudem begehrten sie von der DSL Bank die Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen und die Zahlung von Nutzungsersatz hierauf.

Das Landgericht Bonn vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung von der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2002/65 (Fernabsatz-Richtlinie) abhängt. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen nicht den Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers der Vertrag von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt?

2. Sind Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2002/65 dahin auszulegen, dass für das ordnungsgemäße Erhalten der vom nationalen Recht entsprechend Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 vorgesehenen Informationen und die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach nationalem Recht auf keinen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände abzustellen ist?

3. Sollten die Fragen 1 und 2 verneint werden:
Ist Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65 dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nach erklärtem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags vorsieht, dass der Anbieter dem Verbraucher über den Betrag hinaus, den er vom Verbraucher gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, auch Nutzungsersatz auf diesen Betrag zu zahlen hat?

Die Schlussanträge des Generalanwalts

Der Generalanwalt hat am 28.03.2019 in seinen Schlussanträgen dem EuGH vorgeschlagen, entsprechend der Empfehlung der Europäischen Kommission und entgegen der Auffassung der Bundesrepublik Deutschland zu entscheiden, dass

  • § 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG einer nationalen Rechtsvorschrift in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung entgegensteht, die bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen keinen Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
  • für das ordnungsgemäße Erhalten der vom nationalen Recht entsprechend Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG vorgesehenen Informationen und für die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher auf keinen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss des Vertrags begleitenden Umstände abzustellen ist.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH wies zu den Vorlagefragen des Landgerichts Bonn auf Folgendes hin:

Zur ersten Vorlagefrage

Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 („Fernabsatz-Richtlinie“) sowie § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB, mit dem die Fernabsatz-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird, ist das Widerrufsrecht eines Verbrauchers, der im Fernabsatz mit einem Unternehmer einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung schließt, bei Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ausgeschlossen.

Aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65 im Licht ihres 13. Erwägungsgrundes geht hervor, dass diese Richtlinie grundsätzlich eine Vollharmonisierung der von ihr geregelten Aspekte bewirkt. Wie es in diesem Erwägungsgrund heißt, sollten die Mitgliedstaaten nämlich in den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Richtlinie sieht dies ausdrücklich vor. Für den Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 ausgeschlossen ist, enthält die Richtlinie keine Bestimmung, nach der ein Mitgliedstaat befugt wäre, in seinem nationalen Recht vorzusehen, dass der Verbraucher über ein Widerrufsrecht verfügt, wenn der Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt.

Somit ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit deren Art. 1 Abs. 1 und im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat daran hindert, vorzusehen, dass der Verbraucher trotzdem über ein Widerrufsrecht verfügt.

Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt von den nationalen Trägern öffentlicher Gewalt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 8. Mai 2019, Praxair MRC, C‑486/18, EU:C:2019:379, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf zwar nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen, die nationalen Gerichte müssen aber gegebenenfalls eine gefestigte Rechtsprechung abändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Richtlinie nicht vereinbar ist (Urteil vom 8. Mai 2019, Związek Gmin Zagłębia Miedziowego, C‑566/17, EU:C:2019:390, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit deren Art. 1 Abs. 1 und im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entgegensteht, die bei einem im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung nicht das Widerrufsrecht dieses Verbrauchers für den Fall ausschließt, dass dieser Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das gesamte innerstaatliche Recht zu berücksichtigen und die darin anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um zu einer mit dieser Vorschrift im Einklang stehenden Lösung zu gelangen. Dabei hat es erforderlichenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dieser Vorschrift unvereinbar ist.

Zur zweiten Frage

Der EuGH hat die zweite Vorlagefrage zunächst sachdienlich dahingehend umformuliert, dass sie die Frage betrifft, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Pflicht eines Unternehmers, der im Fernabsatz mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung schließt, diesem Verbraucher, bevor er durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, auf klare und verständliche Weise die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts zu erteilen, nicht verletzt ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher mitteilt, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ausgeschlossen ist, selbst wenn diese Information nicht dem nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entspricht, wonach das Widerrufsrecht in einem solchen Fall besteht.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit deren Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ist der Anbieter verpflichtet, den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, u. a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts gemäß Art. 6 dieser Richtlinie zu informieren.

Da nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 das Widerrufsrecht bei Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ausgeschlossen ist, muss der Verbraucher im vorvertraglichen Stadium über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts in dem von dieser Vorschrift erfassten Fall informiert werden.

Zwar geht aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65 hervor, dass die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung strengere Bestimmungen über die Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung aufrechterhalten oder erlassen können, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

Wie sich jedoch aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, ist Art. 6 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit deren Art. 1 Abs. 1 und im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei einem im Fernabsatz zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag über eine Finanzdienstleistung nicht das Widerrufsrecht dieses Verbrauchers für den Fall ausschließt, dass dieser Vertrag auf seinen ausdrücklichen Wunsch von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausübt.

Demnach kann ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht einen Unternehmer, der im Fernabsatz mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung schließt, nicht dazu verpflichten, diesem Verbraucher, bevor er durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, eine Information zu erteilen, die den zwingenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/65 widerspricht, nämlich die Information über das Bestehen des Widerrufsrechts in dem Fall, dass dieser Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

Soweit die Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts dem Verbraucher gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a dieses Artikels auf klare und verständliche Weise erteilt werden muss, ist dabei allein die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher relevant, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. entsprechend Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin, C‑485/17, EU:C:2018:642, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die durch die Richtlinie 2002/65 bewirkte Vollharmonisierung der nationalen Vorschriften bedingt nämlich die Anwendung einer in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Auslegung des Kriteriums des Referenzverbrauchers.

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. c dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Pflicht eines Unternehmers, der im Fernabsatz mit einem Verbraucher einen Vertrag über eine Finanzdienstleistung schließt, die Information über das Bestehen eines Widerrufsrechts in einer für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Sinne der unionsrechtlichen Anforderungen klaren und verständlichen Weise zu erteilen, bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder durch ein Angebot gebunden ist, nicht verletzt ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher mitteilt, dass das Widerrufsrecht bei einem Vertrag, der auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, ausgeschlossen ist, selbst wenn diese Information nicht dem nationalen Recht in seiner Auslegung durch die nationale Rechtsprechung entspricht, wonach in einem solchen Fall das Widerrufsrecht besteht.

Fazit

In Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung in einem im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag eine vergleichbare Klausel enthält, kann diese Klausel nicht mehr zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung mit der Folge eines „ewigen“ Widerrufsrechts führen.

Der EuGH betont außerdem nochmals, dass auf das Leitbild eines angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in Kenntnis der den Vertragsschluss begleitenden Umstände abzustellen ist. Die Tendenz der nationalen Rechtsprechung, auf einen vergleichsweise „dummen“ Verbraucher abzustellen und die Begleitumstände des Vertragsschlusses zu ignorieren, wird damit jedenfalls für den Bereich des ernabsatzes nicht länger zu halten sein.

Die Entscheidung des EuGH im Volltext finden Sie hier.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Alexander Knauss bei „Beste Anwälte Deutschlands 2024“ für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

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