Für den Fall, dass es zu einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ohne den vorherigen Abschluss eines Austrittsabkommens kommen sollte (sog. „harter Brexit“), drohen negative Folgen u.a. für die Anbieter von Investmentvermögen, deren Herkunftsstaat das Vereinigte Königreich ist und die auf Grundlage des EU-Produktpasses nach der Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zum Vertrieb in Deutschland angezeigt wurden.
Dank des Brexit-Steuerbegleitgesetzes (Brexit-StBG) wird Unternehmen für eine Übergangszeit die weitere Nutzung des Europäischen Passes erlaubt, sofern sie ein Vertriebsanzeigeverfahren für Drittstaaten-Fonds durchlaufen.
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Der Gesetzgeber hat der BaFin daher durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG) die Möglichkeit eingeräumt, Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich für eine Übergangszeit die weitere Nutzung des Europäischen Passes zu erlauben: Sollte das Vereinigte Königreich die EU ohne ein Abkommen und ohne eine Übergangsfrist verlassen, können solche Investmentvermögen im Inland dann weitervertrieben werden, wenn für sie ein Vertriebsanzeigeverfahren für Drittstaaten-Fonds nach § 320, § 329 oder § 330 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) durchlaufen wird.
Entsprechende Anträge können ab sofort bei der BaFin gestellt werden, auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt das tatsächliche Austrittsdatum und der anschließende Status des Vereinigten Königreiches nicht feststehen.
(Quelle: BaFin-Journal April 2019, S. 19)
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