Mit dieser Entscheidung widerspricht das Finanzgericht Düsseldorf der Finanzverwaltung.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aus einer nach § 10 Absatz 1 Nummer 2b Einkommensteuergesetz begünstigten Lebensversicherung ließ sich der Steuerpflichtige während der Versicherungsdauer, jedoch nach mehr als zwölf Jahren, Sparanteilszinsen in Höhe von 17.500 DM auszahlen. Das Finanzamt unterwarf die Sparanteilszinsen der Einkommensteuer, weil die Auszahlung aus einem laufenden Vertrag erfolgte. Das Finanzgericht lehnte die Steuerpflicht ab. Es könne nicht angehen, einerseits im Rückkaufswert enthaltene Sparanteilszinsen nach zwölf Jahren steuerfrei zu behandeln, andererseits ohne Rückkauf nach zwölf Jahren ausgezahlte Sparanteilszinsen der Steuer zu unterwerfen.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 87/03 eingereicht (FG Düsseldorf, Urteil vom 18.9.2003, Az. 10 K 4981/00 E).
(Mitgeteilt von RA & StB Andreas Jahn)
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2021)
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