29.01.2019 -

Immer wieder kommt es in der Praxis zu Streit über die Frage, ob eine Kündigung den Arbeitnehmer tatsächlich und vor allem nachweisbar erreicht hat. Die Versuche, den Zugang einer Kündigung zu verhindern, sind mannigfaltig. So wird behauptet, kein Schreiben erhalten zu haben, der Briefumschlag sei leer gewesen oder habe nur ein leeres Blatt Papier enthalten etc. Allein beweisbelastet für den Zugang und Nachweis ist der Arbeitgeber bzw. der Kündigende. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung klargestellt, dass eine Kündigung einem inhaftierten Arbeitnehmer nur dann zugeht, wenn sie diesen persönlich erreicht (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. 4. September 2017 – 16 Sa 1129/15).


Das Hessische LAG hat klargestellt, dass eine Kündigung einem inhaftierten Arbeitnehmer nur dann wirksam zugeht, wenn sie persönlich ausgehändigt wird. Es reicht nicht aus, das Schreiben an die Justizvollzugsanstalt zu senden. (kamasigns/stock.adobe.com)

Der Fall (verkürzt):

Der Arbeitgeber betreibt ein IT-Unternehmen. Es sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat. Der klagende Arbeitnehmer war dort als Dipl.-Informatiker seit dem 1. Dezember 2000 beschäftigt.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11. Juli 2011 fristlos und mit weiterem Schreiben vom 28. Juli 2011 ordentlich. Während dieser Zeit befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.

Der Kläger hat behauptet, die beiden Kündigungen seien ihm nicht zugegangen. Der Arbeitgeber hat hingegen vorgetragen, die Kündigungen seien bereits mit der Übergabe an die Poststelle der Justizvollzugsanstalt zugegangen. Jedenfalls die Justizvollzugsbeamten seien als Empfangsboten anzusehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Ein Zugang der beiden Kündigungserklärungen könne nicht festgestellt werden.

Die Entscheidung:

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.

I. Zugang einer Kündigung

Eine Kündigung geht zunächst immer durch persönliche Übergabe an den Arbeitnehmer zu. Problematisch sind aber die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer nicht persönlich angetroffen wird. Der Zugang einer Kündigung richtet sich dann nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Kündigung als Willenserklärung geht danach dem Arbeitnehmer wirksam zu, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er die Möglichkeit hat, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen.

Hinweis für die Praxis:

Diese Voraussetzungen erfüllt z.B. der häusliche und namentlich personalisierte Briefkasten. Der Brieflasten unterliegt dem persönlichen Machtbereich. Zu den üblichen Postleerungszeiten geht das Schreiben dann zu.

II. Haftanstalt nicht vergleichbar

Der Eingang eines Kündigungsschreibens bei der Poststelle einer Justizvollzugsanstalt ist mit diesem häuslichen Briefkasten aber nicht vergleichbar. Bei der Poststelle befindet sich ein Kündigungsschreiben noch nicht im Machtbereich des in der Haftanstalt einsitzenden Arbeitnehmers. Er kann das Schreiben dort noch nicht eigenmächtig, wie bei einem Hausbriefkasten, an sich nehmen. Daher ist für den Zugang von Kündigungen in einer Haftanstalt auf die tatsächliche Aushändigung an den Empfänger (= Arbeitnehmer) abzustellen. Als Untersuchungshäftling war daher der Arbeitgeber hier darauf angewiesen, auf die Aushändigung der Post durch die Vollzugsbeamten zu warten.

Hinweis für die Praxis:

Für einen Arbeitgeber ein nahezu aussichtloses Unterfangen. Wie soll er nachweisen, welcher Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt an welchen Häftling zu welchem Zeitpunkt ein Kündigungsschreiben aushändigt.

III. Vollzugsbeamte keine Empfangsboten

Die Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt sind auch keine Empfangsboten. Unter Empfangsboten versteht man Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Arbeitnehmer stehen. So werden z.B. in einer gemeinsamen Wohnung Ehegatten füreinander grundsätzlich als Empfangsboten angesehen. Bei Empfangsboten geht man regelmäßig davon aus, dass eine bestimmte Erklärung durch Aushändigung an den Empfangsboten in den Macht- und Zugriffsbereich des Empfängers gelangt und dass er daher von der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Etwaige Übermittlungsverzögerungen müssen aber in Kauf genommen werden, beispielsweise wenn der Ehegatte in der Stadt angetroffen wird und ihm dort ein Kündigungsschreiben für den anderen Ehepartner, der sich in der häuslichen Wohnung befindet, übergeben wird.

Eine solche persönliche oder vertragliche Beziehung besteht aber zwischen Vollzugsbeamten einer Justizvollzugsanstalt und den einsitzenden Häftlingen nicht. Hier handelt es sich allein um ein öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis. Die Aushändigung an einen Vollzugsbeamten reicht daher für den Zugang einer Kündigung ebenfalls noch nicht aus.

Fazit:

Kündigungen gehen Häftlingen, die in einer Justizvollzugsanstalt einsitzen, nur dann wirksam zu, wenn sie persönlich ausgehändigt werden. Es reicht nicht aus, das Schreiben an die Justizvollzugsanstalt zu senden. Der Arbeitgeber ist hier im vollen Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Bestreitet der Arbeitnehmer (als Häftling) den Zugang einer Kündigung, muss der Arbeitgeber konkret nachweisen können, dass ein bestimmter Vollzugsbeamter die Kündigung tatsächlich ausgehändigt hat. Insoweit empfiehlt es sich, persönlich mit der Justizvollzugsanstalt in Kontakt zu treten und den Zugang einer Kündigung unmittelbar und persönlich abzuklären.

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