Kündigungserklärungen werden nur wirksam, wenn sie dem betroffenen Arbeitnehmer auch zugehen. Zugang im rechtlichen Sinne bedeutet, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Der Zugangszeitpunkt ist von ganz erheblicher Bedeutung, da es regelmäßig von der rechtzeitigen Zustellung abhängt, ob ein bestimmter Kündigungstermin eingehalten werden kann. Schon ein Tag macht hier häufig den Unterschied. Hier finden Arbeitgeber Antworten auf die häufigsten Fragen und Beispiele für typische Fehler rund um die Zustellung einer Kündigung.
Ob ein Kündigungstermin rechtlich verbindlich ist, hängt vor allem davon ab, ob dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben dauch rechtzeitig zugestellt wurde. (Copyright: pixelnest/iStock)
Übergabe am Arbeitsplatz
Ist der Mitarbeiter noch im Betrieb tätig, kann ihm ein Kündigungsschreiben grundsätzlich persönlich ausgehändigt werden. Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer in diesem Fall mit Übergabe zu, sofern er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Weigert sich der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben anzunehmen, zu lesen oder den Empfang zu quittieren, ist der Zugang trotzdem wirksam, sofern die Übergabeabsicht des Arbeitgebers erkennbar war. In jedem Fall sollte die Übergabe unter Anwesenheit eines Zeugen stattfinden, damit sich der Zugang im Streitfall beweisen lässt. Falls es der Kündigungstermin zulässt, ist es zudem unter Umständen angezeigt, einen zweiten Zustellungsversuch zu unternehmen, um Risiken weitgehend zu vermeiden.
Zustellung zu Hause
Kann die Kündigung nicht am Arbeitsplatz übergeben werden, muss der Arbeitgeber den Zugang auf andere Weise herbeiführen. Sehr häufig greifen Arbeitgeber dafür nach wie vor auf Übergabe- oder Einwurfeinschreiben zurück. Diese Übermittlungswege sind aber nicht zu empfehlen! Denn es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, Einschreiben von einem Briefträger entgegenzunehmen oder von der Poststelle abzuholen. Selbst der vom Postzusteller ausgefüllte Einwurfbeleg stellt nach der Rechtsprechung keinen ausreichenden Beweis für den Zugang eines Kündigungsschreibens dar. Wenn der Arbeitnehmer in diesen Fällen behauptet, kein Kündigungsschreiben bekommen zu haben, kann der Arbeitgeber den Zugang regelmäßig nicht beweisen.
Der einzige Weg, den rechtssicheren Zugang einer Kündigung sicherzustellen, ist die Beauftragung eines Boten. Der Bote kann ein Mitarbeiter des Unternehmens sein (Achtung: NICHT der Geschäftsführer selbst!) oder auch ein gewerblicher Botendienst. Empfehlenswert ist es zudem, wenn der Bote auch den Inhalt des Schreibens kennt. Der Bote kann das Schreiben am Wohnsitz persönlich an den Arbeitnehmer übergeben. Wird der Arbeitnehmer nicht angetroffen oder soll ein Zusammentreffen vermieden werden, kann der Zugang auch durch Einwurf in den Briefkasten bewirkt werden. Wenn der Bote das Schreiben persönlich in den richtigen Briefkasten einwirft und diese Zustellung zusätzlich quittiert (sog. Botenvermerk), gilt die Kündigung als zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer gerechnet werden kann. Bei einem Einwurf am Vormittag tritt der Zugang regelmäßig noch am selben Tag ein. Wird das Kündigungsschreiben erst am Nachmittag in den Briefkasten eingelegt, erfolgt der Zugang erst am nächsten Werktag, da in Privathaushalten nach Vorstellung der Rechtsprechung typischerweise nur mit einer einzigen Leerung des Briefkastens am Vormittag zu rechnen ist.
Ob der betroffene Arbeitnehmer seinen Briefkasten tatsächlich leert, ist für den Zugang dann ohne Belang. Auch während des Urlaubs, Krankheit, Kur usw. muss der Arbeitnehmer ausreichende Vorsorge dafür treffen, dass ihm rechtserhebliche Erklärungen zugehen und dementsprechend für eine Vertretung bei der Leerung des Briefkastens sorgen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Ortsabwesenheit des Arbeitnehmers weiß.
Kündigungen am 24. Dezember sind wirksam
Zwar können Kündigung ausnahmsweise auch durch den Zeitpunkt des Zugangs unwirksam werden (sog. Kündigung zur Unzeit). Daran sind aber besonders strenge Anforderungen zu stellen. Ein Zugang der Kündigung selbst am 24. Dezember führt nicht zu deren Unwirksamkeit (BAG, 14.11.1984 – 7 AZR 174/83). Zwar mag dies grundsätzlich keine schöne Geste sein, wenn die Kündigung aber noch in diesem Jahr ausgesprochen werden muss, um Fristen einzuhalten, spricht aus rechtlicher Sicht nichts gegen diese Vorgehensweise.
Fazit
Bei praktisch jeder Kündigung stellt sich die Frage, ob und wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Davon hängt ab, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt und zu welchem Zeitpunkt es beendet wird. Unternehmer sollten bei der Zustellung keinesfalls Risiken eingehen und stets einen Boten beauftragen, sofern eine Übergabe der Kündigung am Arbeitsplatz nicht erfolgen kann. Alle anderen Übertragungswege können im Streitfall zu gravierenden Nachteilen führen.
Auszeichnungen
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TOP-Wirtschaftskanzlei für Arbeitsrecht(FOCUS SPEZIAL 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Kanzlei für Arbeitsrecht(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwältin für Arbeitsrecht: Ebba Herfs-Röttgen(WirtschaftsWoche, 2023, 2022, 2021, 2020)
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TOP-Anwalt für Arbeitsrecht: Prof. Dr. Nicolai Besgen(WirtschaftsWoche 2023, 2020)
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