Die Zeiten, in denen alle wichtigen Unterlagen zu Hause deponiert wurden und die Erben sich schnell und unkompliziert einen Überblick über die wichtigsten Vertragsbeziehungen und Korrespondenzen eines Verstorbenen verschaffen konnten, sind passé. Der digitale Nachlass wird zu einem immer bedeutsameren Problem bei der Abwicklung eines Erbfalls. Je weiter die Digitalisierung voranschreitet, umso mehr Dinge werden online erledigt, gespeichert, verwaltet und genutzt. Verträge, Kontakte, ganze Bibliotheken und Musiksammlungen, Social-Media-Accounts, Vertragskonten, Lizenzen, ja sogar Gehaltsabrechnungen und wichtige Urkunden werden zunehmend nur noch digital und zudem oft cloudbasiert gespeichert.

Nicht nur die Passwörter stellen die Erben vor Probleme, sie wissen oft noch nicht einmal, bei welchen Onlinediensten die verstorbene Person überhaupt registriert war. Dies führt zu erheblichen Schwierigkeiten. Während sich Erben in der Vergangenheit regelrechte „Wettrennen“ um den Zugang ins Haus eines Verstorbenen lieferten, um dort zuerst an wichtige Unterlagen und Dokumente zu kommen, gilt es heute, der Erste bei der „Passwortvergessen-Funktion“ zu sein.


Der BGH hat darüber geurteilt, dass ein Facebook-Konto vererblich ist. Diese Entscheidung wird vermutlich auf alle digitalen Dienste und Medien übertragbar sein. 

Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf in Sachen „digitaler Nachlass“

Mit seinem Urteil vom 12. Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einigen Punkten Klarheit gebracht. So hat er für die Zukunft klargestellt, dass im Grundsatz auch alle Nutzungsverträge über digitale Inhalte vererblich sind und somit denselben Vorschriften unterliegen wie Verträge aus der „analogen Welt“. Zwar betraf der vom BGH entschiedene Fall genau genommen lediglich die Frage, ob das Zugangsrecht für einen Facebook-Account vererblich ist. Allerdings wird in der Rechtswissenschaft überwiegend davon ausgegangen, dass die Entscheidung auf viele der derzeit bekannten Vertragstypen zu digitalen Diensten und digitalen Medien übertragbar ist.

Vor diesem Hintergrund hatte sich die FDP-Bundestagsfraktion im Rahmen einer Kleinen Anfrage danach erkundigt, ob die Bundesregierung nun gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich des digitalen Nachlasses sieht. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 10.09.2018 deutlich gemacht, dass sie an den derzeitigen Regelungen, die für den digitalen Nachlass gelten, keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen will.

Fazit:

Wer sich bei der Nachfolgeplanung und bei der Errichtung eines Testaments auch Gedanken über seinen digitalen Nachlass macht, sollte zwei Dinge besonders beachten: Erstens besteht kein Grund, weiter abzuwarten. Der gesetzliche Gestaltungsrahmen wird bis auf weiteres unverändert bleiben. Es wird also kein „digitales Testament“ geben und auch gesetzliche Regelungen zu der Übernahme digitaler Benutzerkonten durch den Erben – wie sie immer wieder gefordert werden – werden zunächst nicht helfen. Zweitens besteht für jeden Einzelnen dringender Handlungsbedarf. Die Fälle, in denen Erben Probleme mit Teilbereichen des digitalen Nachlasses haben, nehmen zu. Nur eine verständige Vorbereitung kann hier Abhilfe schaffen.

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