Am 14. August 2018 entschieden die Richter des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Gunsten des beklagten Arbeitgebers Toys „R“ Us GmbH, der von Beginn an durch unsere Sozietät vertreten wurde, dass Mitarbeitern eine Prämie gezahlt werden darf, wenn sie sich nicht an einem im Betrieb organisierten Streik beteiligen, sondern stattdessen zur Arbeit erscheinen. Sogenannte Streikbruchprämien stellen demnach ein zulässiges Arbeitskampfmittel dar (BAG, Urteil vom 14.08.2018, Az. 1 AZR 287/17).
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschied, dass Mitarbeitern eine Prämie gezahlt werden darf, wenn sie sich nicht an einem im Betrieb organisierten Streik beteiligen, sondern stattdessen zur Arbeit erscheinen.
Der Fall (verkürzt)
In den Jahren 2015 und 2016 wurde der beklagte Arbeitgeber, die Toys „R“ Us GmbH, nach Aufruf der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di unter anderem in der Braunschweiger Filiale an mehreren Tagen bestreikt, um einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen.
Als Reaktion auf die Streiks sagte der Arbeitgeber allen Mitarbeitern, die sich nicht am Streik beteiligen, sondern stattdessen ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie in Höhe von zunächst 200 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig), später reduziert in Höhe von 100 Euro brutto, zu.
Der Kläger, ein in Braunschweig beschäftigter Verkäufer, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er die Zahlung von Prämien – insgesamt 1.200 Euro brutto – verlangt und sich hierfür vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt.
Die Entscheidung:
Die Klage des Beschäftigten blieb sowohl in den Vorinstanzen als auch beim BAG erfolglos.
Das BAG bestätigte die grundsätzliche Zulässigkeit einer Streikbruchprämie als Mittel des Arbeitgebers in einem Arbeitskampf. Die Zusage einer Prämienzahlung an Streikbrecher stelle zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Arbeitnehmern dar. Sie sei jedoch aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt, da der Arbeitgeber dadurch „betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken“ wolle. Dies sei eine zulässige Vorgehensweise, da die „Kampfmittelfreiheit“ im Arbeitskampf sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelte.
Grenze jeder Arbeitskampfmaßnahme ist zwar der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dieser sei aber nicht verletzt, da die ausgelobte Streikbruchprämie sowohl in Höhe von 200 Euro als auch in Höhe von 100 Euro nicht unangemessen sei.
Fazit:
Kommentar der auf Arbeitgeberseite verantwortlichen Rechtsanwälte der Sozietät MEYER-KÖRING, David Marcone und Dr. Nicolai Besgen:
„Der Entscheidung des BAG vom 14. August 2018 ist uneingeschränkt zuzustimmen. Es sorgt damit für weitere notwendige Rechtssicherheit und stärkt die Rechte der Arbeitgeber im Arbeitskampf.
Zwar hatte sich das BAG vor rund 25 Jahren bereits einmal mit einer sog. „echten“ Streik-bruchprämie in Höhe von 50 DM zu befassen und „neigte“ damals dazu, Streikbruchprämien als grundsätzlich zulässiges Arbeitskampfmittel anzusehen. Abschließend musste das BAG damals aber keine Stellung nehmen, da die Frage aus anderen Gründen unbeantwortet bleiben konnte. Durch die aktuelle Entscheidung ist diese Grundsatzfrage zu Gunsten der Arbeitgeber mit überzeugender Begründung nun geklärt.
Mit Blick auf den im Arbeitskampf stets zu wahrenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liefert das Urteil zudem wertvolle Hinweise zur angemessenen Höhe einer Streikbruchprämie. Denn das BAG hat festgestellt, dass auch eine mehrfache Überschreitung des Tagesverdienstes nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit führt und in der vorliegenden Konstellation auch 200 Euro für zulässig gehalten.
Die ausführlichen Entscheidungsgründe erwarten wir mit Spannung.“
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