Bitcoin, Blockchain und Initial Coin Offerings (ICOs) – diese „Buzzwords“ der Startup-Szene verheißen schnelle Kursgewinne, aussichtsreiche Zukunftsprojekte mit großem Potenzial sowie eine neuartige, schnelle und – vermeintlich – unkomplizierte Finanzierung derselben.

Bei Initial Coin Offerings (auch als „Token Sale“ oder „Initial Token Offering“ bezeichnet) handelt es sich um eine Methode, mit der man durch Ausgabe sogenannter „Token“ Kapital aufnehmen kann. Dabei gibt ein Emittent über das Internet „Token“ heraus, die in der Regel auf Blockchain-Basis generiert werden, und verkauft diese anschließend im Austausch gegen andere Währungen wie Bitcoin, Ether, Euro o.ä.


Die emittierten Token besitzen je nach ICO ganz unterschiedliche Eigenschaften: Einige Token dienen selbst nur der Bezahlung (Payment Tokens wie Bitcoin, Litecoin u.a.), während andere Token (Utlity Tokens wie Ether oder Raiden) dazu dienen, den Zugang zu einem bestimmten Service oder einer Dienstleistung (i.d.R. auf Blockchain-Basis) zu ermöglichen. Wiederum andere Token wie der erst kürzlich angekündigte venezolanische Petro repräsentieren einen Anteil an einem Vermögenswert (Equity Token oder Asset Token), im Falle des Petro an venezolanischen Ölreserven.

Spätestens seit vergangenem Jahr muss man das Marktpotenzial dieser Finanzierungsform ernst nehmen: Betrug das Volumen sog. Initial Coin Offerings im Jahr 2016 noch lediglich 256,4 Mio. US-Dollar, stieg es in 2017 bereits auf 5,384 Mrd. US-Dollar an. Mit zunehmender Popularität dieses Finanzierungsinstruments sehen sich daher nun auch die Aufsichtsbehörden veranlasst, zur regulatorischen Einordnung von Token Stellung zu nehmen.

Hinweisschreiben der BaFin bleibt wichtige Antworten schuldig

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat deshalb unter dem 20.02.2018 ein Hinweisschreiben „Aufsichtsrechtliche Einordnung von sog. Initial Coin Offerings (ICOs) zugrunde liegenden Token bzw. Kryptowährungen als Finanzinstrumente im Bereich der Wertpapieraufsicht“ veröffentlicht. Wer sich dadurch allerdings Klarstellungen zu den zum Teil schwierigen regulatorischen Fragen erhofft, sieht sich bei Lektüre des Schreibens enttäuscht. Denn die BaFin führt zwar auf insgesamt fünf Seiten aus, welche regulatorischen Einordnungen je nach Ausgestaltung im Einzelfall in Frage kommen. Letztlich beschränkt sie sich allerdings auf die Empfehlung:

„Betroffene Marktteilnehmer sollten regulatorische Zweifelsfragen im Hinblick auf Token im Vorfeld von geplanten Vorhaben bzw. Geschäften mit ausreichender Vorlaufzeit mit den zuständigen BaFin-Fachreferaten abstimmen. Die Zuständigkeit kann dem Geschäftsverteilungsplan der BaFin entnommen werden.“


Zwar ist der BaFin durchaus zuzustimmen, dass Startups, die ein Initial Coin Offering planen, regulatorische Zweifelsfragen keinesfalls ignorieren und sich bei der konkreten Ausgestaltung ihres ICOs und des zugrundeliegenden Token unbedingt rechtlich beraten lassen sollten. Denn bei einem Verstoß gegen entsprechende regulatorische Vorschriften kann nicht nur die Untersagung des Geschäfts durch die BaFin drohen. Entsprechende Verstöße können auch Ordnungswidrigkeiten bzw. sogar Straftaten darstellen, die mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

Gerade vor diesem Hintergrund wäre es aber hilfreich gewesen, wenn die BaFin zumindest einen konkreten Orientierungsrahmen geschaffen hätte, der deutlich macht, unter welchen Voraussetzungen ICOs auch nach ihrer Meinung erlaubnisfrei bleiben. Auf verstärkte Anfragen jedoch mit einem Hinweisschreiben zu reagieren, in dem angeregt wird, noch mehr Anfragen an die BaFin zu richten, kann hingegen nur als „digitaler Schildbürgerstreich“ bezeichnet werden.

Planen Sie die Ausgabe von Token oder gar ein Initial Coin Offering? Dann sprechen Sie uns an. Wir navigieren Sie gerne durch den regulatorischen Dschungel.

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