29.03.2004 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2003 eine ältere Rechtsprechung bestätigt, die für die betriebliche Praxis besondere Bedeutung hat (BAG, Urt. v. 11. 9. 2003 – 6 AZR 374/02 -, auf der Homepage des BAG www.bundesarbeitsgericht.de abrufbar; vgl. auch BAG v. 4. 9. 1985 – 7 AZR 531/82 -, BB 1986, 460). Es geht um die Gewährung von Freizeitausgleich und der damit verbundenen Freistellung von der Arbeitspflicht und der Frage, ob ein solcher Ausgleich dann ausscheidet, wenn der Arbeitnehmer während der vorgesehenen Arbeitsbefreiung erkrankt.

 

Überstundenausgleich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich

 

Die Behandlung von Überstunden wird in der Praxis unterschiedlich behandelt. Teilweise werden Überstunden (ggf. ab einem bestimmten Umfang) ausgezahlt; teilweise wird ein Freizeitguthaben angesammelt und teilweise werden Überstunden auch ohne Gegenleistung erbracht bzw. sind bereits mit dem Grundgehalt abgegolten. Ist Freizeitausgleich vereinbart, kann der Arbeitnehmer in Absprache mit dem Arbeitgeber an bestimmten Tagen das Überstundenguthaben unter Fortzahlung der Vergütung in Freizeit umwandeln.

 

Wird nun der Arbeitnehmer während dieser vorgesehenen bezahlten Arbeitsbefreiung krankheitsbedingt arbeitsunfähig, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsbefreiung hat. Da er an den Tagen ohnehin nicht hätte arbeiten können, wird daher teilweise vertreten, das Freizeitguthaben bleibe erhalten und könne nochmals in Anspruch genommen werden.

 

Dem ist das Bundesarbeitsgericht nun in der zitierten Entscheidung ausdrücklich entgegengetreten. Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich durch Freistellung von der Arbeitspflicht wird grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach der wirksamen Festlegung der Arbeitsbefreiung im Freistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Freistellungszeitraums hebt die Erfüllungswirkung der Freistellungserklärung nicht auf. Nach einer älteren Entscheidung gilt dies ausdrücklich auch für § 17 Abs. 5 BAT, also tarifliche Regelungen.

 

Fazit damit:

 

Eine vorgesehene Arbeitsbefreiung entbindet den Arbeitnehmer lediglich von seiner vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der geleisteten Überstunden. Sie dient aber nicht darüber hinaus der Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit. Soweit dies beabsichtigt ist, muss dies ausdrücklich anders vereinbart werden. Ist dies nicht der Fall, gilt die Rechtsprechung des BAG. Das Risiko einer Erkrankung während des Ausgleichs von Arbeitszeitguthaben trägt damit der Arbeitnehmer.

 

  

Verfasser: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen

 

 

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