Der Name einer Person untersteht im Zivilrecht dem Schutz des § 12 BGB; gegen Namensleugnungen und Namensanmaßungen kann sich der Namensträger mit Unterlassungsansprüchen wehren. Allgemein anerkannt ist, dass auch das Pseudonym den Namensschutz nach § 12 BGB genießt. Allein die Voraussetzungen, nach denen ein Berufs- oder Künstlername zivilrechtlichen Namensschutz genießt, waren bisher umstritten. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in einem aktuellen Urteil Stellung genommen.
Sachverhalt:
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um den Streit um die Benutzung der Internet-Domain „www.maxem.de“. Diese hatte der Beklagte registrieren lassen, der den Aliasnamen „Maxem“ aus den Vornamen seines Großvaters, seines Vaters und seines eigenen Vornamens (Max, Erhardt, Matthias) gebildet hatte und das Pseudonym seit zehn Jahren für die Kommunikation im Internet gebrauchte. Der klagende Rechtsanwalt mit dem bürgerlichem Nachnamen Maxem wollte sich und seine Kanzlei unter der Domain „www.maxem.de“ im Internet präsentieren und vertrat die Ansicht, der Beklagte verletze sein Namensrecht. Mit der Klage verfolgte er Unterlassungsansprüche nach § 12 BGB.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hat in dem zu entscheidenden Fall einen Eingriff in das Namensrecht des Klägers bejaht, der auch nicht durch die Berufung auf das Pseudonym „Maxem“ gerechtfertigt sei. Er greift dazu zunächst auf die Grundsätze aus der „shell.de“-Entscheidung (BGHZ 149, 191) zurück, wonach eine gegen § 12 BGB verstoßende Namensanmaßung vorliegt, wenn ein nicht berechtigter Dritter sich einen Namen als Internet-Adresse registrieren lässt. Eine solche Namensanmaßung ist nach der Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn ein Dritter unbefugt einen gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Diese Voraussetzungen würden im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse im allgemeinen vorliegen. Eine Zuordnungsverwirrung sei bereits dadurch gegeben, dass der Verkehr in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sehe. Allein der private Gebrauch eines Namens als „.de“-Domain, die nur einmal vergeben werde, führe zu einer – zwar nur geringen – Zuordnungsverwirrung, die allerdings die berechtigten Interessen des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtige. Dieser werde nämlich von der Benutzung der nur einmal zu vergebenden und im Inland besonders wichtigen „.de“-Domain ausgeschlossen, was er zwar von den Inhabern des gleichen (bürgerlichen) Namens hinzunehmen habe, nicht aber von einem unberechtigten Dritten.
Auch der Inhaber eines Aliasnamens könne sich zwar grundsätzlich auf den Namensschutz des § 12 BGB berufen. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass der Aliasname Verkehrsgeltung erlangt habe. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn ein Schriftsteller oder Künstler unter einem Pseudonym veröffentliche oder in der Öffentlichkeit auftrete. Eine entsprechende Öffentlichkeitswirkung habe der Beklagte im vorliegenden Fall nicht nachweisen können, der den Namen lediglich für die Kommunikation im Internet benutzt habe. Ein eigenständiger Namensschutz nach § 12 BGB könne nicht schon mit der Aufnahme der Benutzung eines Decknamens oder Pseudonyms enstehen, sondern es sei hierfür die Erlangung von Verkehrsgeltung erforderlich. Führte bereits die Benutzungsaufnahme eines Pseudonyms zu einem namensrechtlichen Schutz nach § 12 BGB, so wäre dies mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger verbunden, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Dies sei nicht im Sinne des zivilrechtlichen Namensschutzes, denn anderenfalls könnte sich jeder Nichtberechtigte darauf berufen, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.
Nach diesen Grundsätzen hat der BGH einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Benutzung der Internet-Adresse www.maxem.de angenommen. Der Unterlassungsanspruch beziehe sich allerdings nur auf die Verwendung des Namens „Maxem“ als Internet-Adresse unter der Top-Level-Domain „.de“. Dem Beklagten sei es dagegen nicht verwehrt, seinen Aliasnamen in anderer Form als E-Mail-Adresse zu benutzen (z.B. „maxem@xyz.de“).
Verfasser: Rechtsanwalt Stephan Dornbusch
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