I. Das aktuelle Urteil des BFH
Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (MoMiG) nicht mehr wie bisher zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der BFH mit dem am 27.09.2017 veröffentlichten Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15, entschieden hat.
In dem vom BFH entschiedenen Fall, hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung.
Der BFH hat jetzt entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Darin liegt – wie der BFH selbst anmerkt – eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis.
Vertrauensschutz
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ordnete der BFH an, die bisherige großzügigere Rechtsprechung noch für alle Fälle anzuwenden, in denen
- der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27.09.2017 geleistet hat
- oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
Diese Fälle sind daher, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen.
II. Ein erster Ausblick:
Der BFH schreibt in seiner Pressemitteilung vom 27.09.2017:
„Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters.“
Dem ist beizupflichten. Denn steuerlich beachtlich werden zukünftig rechtssicher nur die Aufwendungen eines Gesellschafters sein, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen unter den Begriff der – auch nachträglichen – Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) fällen, die also zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen, namentlich
- Nachschüsse i.S. der §§ 26 ff. GmbHG,
- sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage,
- Barzuschüsse (BFH-Urteil vom 28.04.2004 I R 20/03 „Sanierungszuschuss“) oder
- der Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.
Nicht mehr begünstigt sind
- Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines vormals „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder
- der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung.
Unklar ist, wie sich die Vereinbarung eines Rangrücktritts (qualifizierter Rangrücktritt) auswirken wird. Der BFH neigt dazu, Darlehensausfälle steuerlich zu akzeptieren, wenn
- die Vereinbarung eines Rangrücktritts i.S. des § 5 Abs. 2a EStG
zugrunde liegt. In einem solchen Fall besteht ein steuerrechtliches Passivierungsverbot und dem Darlehen kommt dann auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu (siehe auch BFH-Urteil vom 10.08.2016, I R 25/15).
Besteht hingegen nach der Rangrücktrittsvereinbarung – wie durchweg üblich – die Verpflichtung der Gesellschaft, die subordinierten Gesellschafterforderungen auch aus dem nach Begleichung der vorrangigen Ansprüche verbleibenden sog. freien Vermögen zu tilgen, besteht kein steuerrechtliches Passivierungsverbot. Ob der Ausfall eines solchen Gesellschafterdarlehens nach der neuen Rechtsprechung noch die Zuordnung als nachträgliche Anschaffungskosten erlaubt, muss bezweifelt werden. Insoweit wird in vielen Fällen dringender Handlungsbedarf bestehen.
Auf jeden Fall ist die angekündigte weitere Rechtsprechung des IX. Senats fortlaufend zu beobachten. In der Pressemitteilung heißt es hierzu:
„In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren.“
Es bleibt also spannend!
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/2023)
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