Würden in der Ehe erbrachte Leistungen eines Ehegatten bei der Scheidung sonst nicht berücksichtigt, können sie nach den Regeln des Gesellschaftsrechts ausgeglichen werden, wenn eine sogen. Ehegatteninnengesellschaft besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil v. 03.02.2016 – XII ZR 29/13 – ein weiteres Mal bestätigt.
Der Fall:
Die Eheleute hatten während ihrer Ehe zusammen mehrere landwirtschaftliche Betriebe geführt und hierfür auch mehrere Darlehen zur Finanzierung aufgenommen. Nachdem die Ehe gescheitert war, wurden die Betriebe auf einen Ehegatten überschrieben und von diesem weitergeführt. Der ausgeschiedene Ehegatte verlangte nun Ersatz für seine in der Ehe erbrachten Leistungen mit der Begründung, dass er in Zukunft nicht mehr an den gemeinsam aufgebauten Betrieben teilhaben werde.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen und dem aus dem Betrieb ausgeschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf einen Ausgleich für seine über die Jahre erbrachten Leistungen zugebilligt. Denn zwischen den Eheleuten sei eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen, die mit der Trennung der Eheleute aufgelöst worden sei, so dass dem ausgeschiedenen Ehegatten ein Ausgleichsanspruch zustehe.
Was ist eine Ehegatteninnengesellschaft?
Es handelt sich hierbei im Grunde genommen um eine ganz normale Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff. BGB. Allerdings hat die Ehegatteninnengesellschaft die Besonderheit, dass nicht die Ehegatten gemeinsam nach außen im Geschäftsverkehr auftreten, sondern nur einer von ihnen. Deshalb spricht man von einer Innengesellschaft. Wird die Gesellschaft aufgelöst, muss die Leistung des anderen Ehegatten im Innenverhältnis ausgeglichen werden.
Ein typischer Fall für eine Ehegatteninnengesellschaft ist gegeben, wenn ein Betrieb allein auf den Namen eines Ehegatten eingetragen ist und der andere Ehegatte im Betrieb mitarbeitet, hierfür aber – wenn überhaupt – nur unverhältnismäßig gering bezahlt wird. Wenn der im Betrieb entstandene Vermögenswert nicht über den Zugewinnausgleich ausgeglichen werden kann, z.B. weil Gütertrennung vereinbart ist, kommt man über die Konstruktion der Ehegatteninnengesellschaft dennoch zu einem Ausgleichsanspruch für den Ehegatten, der im Betrieb mitgearbeitet hatte und sonst leer ausginge.
Eine Ehegatteninnengesellschaft liegt vor, wenn die Ehegatten
- mit ihrer Tätigkeit einen über den typischen Rahmen einer Ehe hinausgehenden Zweck verfolgen und
- von der übereinstimmenden Vorstellung ausgehen, dass das so geschaffene Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam zustehen soll.
Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Dieser kommt stillschweigend schon dann zustande, wenn man in einem Betrieb gemeinsam arbeitet, und zwar entsprechend einer gemeinsamen Planung. Wenn betriebliche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden, ist dies ein kaum zu widerlegendes Indiz dafür, dass eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt. Im Fall des BGH sprach hierfür auch die Tatsache, dass betriebliche Darlehen gemeinsam aufgenommen worden waren.
Der verfolgte Zweck muss über das hinausgehen, was für eine Ehe typisch ist. Die Ehegatten müssen, vereinfacht gesagt, über die Ehe hinaus an einem Strang ziehen. Dabei stellt z.B. der Bau eines gemeinsamen Familienheims keinen über die Ehe hinausgehenden Zweck dar, da der Hausbau eine typische Begleiterscheinung einer Ehe ist. Der Zweck kann aber z.B. im Aufbau oder der Erhaltung eines Betriebs liegen. In der Abgrenzung zwischen ehetypischen und darüber hinausgehenden Zwecken liegen oft die juristischen Probleme.
Schließlich müssen die Ehegatten gemeinsam ihr Ziel fördern, sei es durch Arbeitsleistung, das Überlassen einer Immobilie oder auch nur des eigenen Namens. Entscheidend ist, dass man gemeinsam, also in Absprache, arbeitet und die Ehegatten nicht einfach nur unabhängig voneinander arbeiten.
Fazit:
Liegt eine Ehegatteninnengesellschaft vor, so hat der ausscheidende Ehegatte mit der Trennung einen Anspruch auf Ausgleich seiner für diese Gesellschaft erbrachten Leistungen. Die Ehegatten hatten ursprünglich geplant, vom aufgebauten Vermögen gleichermaßen zu profitieren und es unter Umständen auch als Altersvorsorge einzusetzen. Wegen der Trennung kann dieses gemeinsame Ziel nicht mehr erreicht werden. Allerdings soll der ausgeschiedene Ehegatte auch nicht mit leeren Händen dastehen. Wenn die von ihm erbrachte Leistung ansonsten finanziell nicht berücksichtigt würde, kommt man über den Ausgleichanspruch zu einem angemessenen Ergebnis. Das kann sogar bedeuten, dass ein Ausgleich bis zur halben Höhe des Betriebswertes erfolgt, nämlich wenn der Betrieb von Anfang an gemeinsam aufgebaut und geführt worden ist.
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