27.06.2016 -

Mehr Zeit für die Familie oder die langfristig geplante Praxisüberleitung auf einen Nachfolger können Motive für ein Job-Sharing sein. Um eine gleichzeitige Leistungsausweitung der im Job-Sharing tätigen Praxen zu vermeiden, besteht bislang die Verpflichtung zur Einhaltung einer Leistungsobergrenze auf Basis der bisherigen Abrechnung der Praxis zuzüglich 3 % des Fachgruppendurchschnitts. Die Leistungsobergrenze machte für viele Ärzte bzw. Psychotherapeuten die Aufnahme eines Job-Sharing wirtschaftlich unattraktiv. Dies soll sich zukünftig ändern. Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16.06.2016 (https://www.g-ba.de/downloads/39-261-2640/2016-06-16_BPL-RL-Abschnitt-9_Zulassung-gemeinsame-Berufsausuebung.pdf) sollen kleine Praxen, die unter dem Fachgruppendurchschnitt liegen, zukünftig die Möglichkeit haben, im Job-Sharing ihre Leistungsmenge bis zum Fachgruppendurchschnitt zu steigern. Bei psychotherapeutischen Praxen wurde die Steigerungsmöglichkeit sogar noch erweitert. Sie sollen zukünftig im Job-Sharing ihren Leistungsumfang auf den Fachgruppendurchschnitt zzgl. 25 % ausweiten können. Die Änderung der Leistungsobergrenze betrifft sowohl das Job-Sharing im Anstellungsverhältnis wie auch als Berufsausübungsgemeinschaft. Anstoß für die Änderung gab die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Das BSG hatte entschieden, dass es unterdurchschnittlich tätigen Praxen möglich sein muss, ihren Leistungsumfang zumindest bis auf den Durchschnitt der Fachgruppen zu steigern. Die Änderung zur Leistungserweiterung im Job-Sharing ist noch nicht in Kraft getreten. Sie steht noch unter dem Vorbehalt der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und der anschließenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Dies kann noch bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen.

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