Kündigungen wirken ab dem Zeitpunkt ihres Zugangs beim Empfänger. Grundsätzlich kann der Zugang einer Arbeitgeberkündigung auch durch den Einwurf eines Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers bewirkt werden.
Im vorliegenden Fall warf der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin die Kündigung an einem Sonntag in ihren privaten Briefkasten. Dies war der letzte Tag der vereinbarten Probezeit.
Die Parteien haben nun über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und als Folge über die zutreffende Kündigungsfrist und den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten.
In erster Instanz stellte das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitnehmerin die Kündigung nicht während der Probezeit zugestellt wurde und das Arbeitsverhältnis daher erst mit Ablauf der vierwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende ende.
Diese Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigt. Die Zustellung einer Kündigung an einem Sonntag sei nicht zu erwarten und auch nicht verkehrsüblich. Dies gelte selbst dann, wenn der Arbeitgeber sonntags arbeite und auch dann, wenn am Wochenende Werbeblätter in den Briefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen würden.
Hinweis für die Praxis:
Arbeitgeber sollten bei dem Ausspruch von Kündigungen auf die ordnungsgemäße und nachweisbare Zustellung achten. Der kündigende Arbeitgeber muss den Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung darlegen und beweisen.
Grundsätzlich ist der Einwurf einer Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers durch einen Boten zu empfehlen. Der Bote sollte den Inhalt des Schreibens kennen und den Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers auf einer Kopie der Kündigung bestätigen.
Von dem Zugang der Kündigung ist ab dem Zeitpunkt auszugehen, an dem nach den verkehrsüblichen Gepflogenheiten mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Sonntags ist dies nicht der Fall, wie das obenstehende Urteil ausführt. An den Werktagen Montag bis Samstag kann bei einer Zustellung am frühen Vormittag von einem Zugang ausgegangen werden.
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