21.03.2016

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Berechnung des Unterhaltsanspruchs befasst, den ein Elternteil gegen sein Kind hat.

Der Fall:

Der Sohn lebt mit seiner Partnerin, ihren zwei Kindern aus erster Ehe und dem gemeinsamen Kind zusammen. Sein Vater wird von einem Pflegedienst in seinem eigenen Haushalt betreut und bezieht Sozialhilfe. Der Sohn soll nun für den Unterhalt des Vaters aufkommen.

Das Amtsgericht hat den Sohn zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Gegen diese Entscheidung ist der Sohn weiter vorgegangen.

Die Entscheidung:

Vor dem BGH hat der Sohn einen Teilerfolg erzielt, das Verfahren wurde an das OLG Nürnberg zurückverwiesen.

Zwar bestätigte der BGH, dass unverheiratete Kinder nicht den gleichen Betrag für ihren eigenen Unterhalt zurückbehalten dürfen wie verheiratete Kinder. Bei der Berechnung des Unterhalts für den Vater sei allerdings das gemeinsame Kind zu berücksichtigen, nicht hingegen die Lebenspartnerin und deren Kinder. Dieser Umstand sei in die Entscheidung bislang nicht einbezogen worden. Das OLG muss sich deshalb noch einmal mit der Sache beschäftigen.

Das Fazit:

Aufgrund der steigenden Anzahl an Eltern, die ihre Pflegebedürftigkeit nicht selber bezahlen können, hat dieser Fall hohe praktische Bedeutung. Auf der anderen Seite steigt auch die Zahl der nichtehelichen Lebenspartner.

In seiner Entscheidung stellt der BGH erneut die Familie gegenüber den nichtehelichen Lebenspartnern besser. Familien können mehr Geld für ihren eigenen Unterhalt zurückbehalten als Lebenspartner. Unterhalt für den Lebenspartner und für andere als die eigenen Kinder wird hierbei nicht berücksichtigt.

Autorin

Bild von  Marie Baronin v. Maydell
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Marie Baronin v. Maydell
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