Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen stellt sich häufig die Frage nach dem Umfang offener Urlaubsansprüche, die während des Arbeitsverhältnisses nicht genommen wurden und daher abzugelten sind.
Sachverhalt (verkürzt dargestellt)
Vorliegend bestand zwischen den Parteien ein Streit über den Umfang offener Urlaubsansprüche. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juli 2013 bis zum 2. Januar 2014 beschäftigt. Während dieser Beschäftigung nahm der Kläger keinen Urlaub. Nach seinem Ausscheiden wurde ihm von der Beklagten die Hälfte seines vollen Jahresurlaubs als Abgeltungsbetrag ausgezahlt. Auf dem Klageweg machte er die andere Hälfte geltend.
Erstinstanzlich wurde seiner Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hiergegen war erfolgreich.
Entscheidung
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Das BAG stellte fest, dass die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum 1. Juli eines Urlaubsjahres nicht zu einem Anspruch auf den vollen Jahresurlaub führe. Der volle Urlaubsanspruch entstehe gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz erstmalig „nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses“ und nicht bereits „mit sechsmonatigem Bestehen“. Bis zum 31. Dezember des Urlaubsjahres könne daher kein voller Urlaubsanspruch erworben werden.
Hinweis für die Praxis
Diese Entscheidung bedeutet eine wichtige Änderung der Rechtsprechung des BAG.
Arbeitgeber können sich nun rechtssicher darauf berufen, dass ein Mitarbeiter, der am 1. Juli seine Beschäftigung aufnimmt, nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes im Eintrittsjahr nur einen Teilurlaubsanspruch und nicht den vollen Jahresurlaubsanspruch erlangen kann.
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